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Regelwerk

Bauanzeigeverordnung - Verordnung über anzeigebedürftige Bauvorhaben
- Hamburg -

Vom 18. Mai 1993
(HmbGVBl. 1993 S. 99; 21.01.1997 S. 10aufgehoben)


gemäß §§ 82, 83 der HBauO06 gültig bis 31.3.2006

Auf Grund von § 61 Absatz 1 und § 81 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 15. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 83), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Das Errichten und Andern von Gebäuden geringer Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 HBauO, die

  1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen,
  2. nicht mehr als zwei Wohnungen aufweisen,
  3. keiner Ausnahme oder Befreiung bedürfen,
  4. einen Mindestabstand von 70 m zur Mittelachse von Hochspannungsfreileitungen einhalten und
  5. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 466), der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist,

liegen, ist von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 60 HBauO freigestellt, wenn das Vorhaben nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Das gilt auch für alle technischen Einrichtungen dieser Gebäude, die diesen Gebäuden zuzuordnenden Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt sind.

(2) Ein Anzeigeverfahren nach dieser Verordnung ist an Stelle eines Genehmigungsverfahrens durchzuführen für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen für Abwasser von ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken unabhängig von der Gebäudehöhe und der Zahl der Wohnungen, sofern

  1. das Abwasser
    1. in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird und von der Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), freigestellt ist,
    2. über Abwassersammelgruben beseitigt wird oder
    3. als Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeleitet wird und
  2. die Grundstücksentwässerungsanlagen.
    1. hinsichtlich des Errichtens oder Änderns keiner Ausnahme oder Befreiung bedürfen oder diese bereits vorliegen und
    2. aus Entwässerungssystemen und -bauteilen hergestellt werden, die entweder den Technischen Baubestimmungen und sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind.

Dies gilt auch für den Abbruch der in Satz 1 genannten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich des Abbruches von Abwasserbehandlungsanlagen wie Kleinkläranlagen, Schlammfänge und Abscheider für Leichtflüssigkeiten auf ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 1 auch für solche Vorhaben, die einer Ausnahme oder Befreiung bedürfen, wenn für diese Abweichungen ein bestandskräftiger, geltender Vorbescheid nach § 65 und § 71 HBauO vorliegt, der für ein Vorhaben ergangen ist, das nach Art, Lage und Ausmaß dem jetzt zu errichtenden oder ändernden entspricht.

(4) Sind Ausnahmen und Befreiungen ausschließlich für Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erforderlich, die nicht in konstruktivem Zusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, kann deren Erteilung bei der Bauaufsichtsbehörde gesondert beantragt werden. Für die Errichtung des Wohngebäudes bleibt Absatz 1 unberührt.

(5) Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Übrigen einzuhalten, insbesondere nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen. Die Regelungen der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Die Vorhaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten als genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 1118).

§ 2 Bauvorlagen

(1) Der Bauherr hat Bauvorlagen entsprechend §§ 2 bis 6 Bauvorlagenverordnung vom 1. Dezember 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 211), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301) in der jeweils geltenden Fassung von einem Bauvorlageberechtigten (§ 64 Absätze 3 bis 8 HBauO) erstellen zu lassen.

(2) Die vollständigen Bauvorlagen müssen an der Baustelle bereitgehalten werden.

§ 3 Bauanzeige

(1) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mitzuteilen, dass er die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 1 beabsichtigt (Bauanzeige). Dabei hat er den vorgesehenen Zeitpunkt des Baubeginns und den Namen des verantwortlichen Bauleiters zu benennen. Zuvor hat er die Eigentümer angrenzender Grundstücke über das geplante Vorhaben zu unterrichten.

(2) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde jeweils zweifach mit der Bauanzeige einzureichen:

  1. aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Karte und Buch) mit Angabe des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten, der Flurstücksgröße sowie mit Hinweisen zum Flurstück, die sich auf das Bauvorhaben auswirken können und, wenn Baulasten bestehen, die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis,
  2. einen Lageplan gemäß § 2 Nummer 2 der Bauvorlagenverordnung,
  3. Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1: 100 mit Maßangaben und Darstellung der Grundrisse aller Geschosse, der Schnitte mit Angabe der natürlichen und der festgesetzten Geländeoberfläche sowie der Ansichtszeichnungen,
  4. einen Entwässerungsplan mit den ergänzenden Vorlagen nach § 6 Bauvorlagenverordnung,
  5. einen Baumbestandsplan,
  6. einen Wärmebedarfsausweis bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils,
  7. im Fall des § 1 Absatz 3 eine Ausfertigung des Vorbescheids,
  8. eine Erklärung des Bauvorlageberechtigten, dass
    1. die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
    2. die für das Vorhaben erforderlichen Bauvorlagen vollständig erstellt sind,
    3. für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, soweit nicht - für die Abweichungen ein bestandskräftiger geltender Vorbescheid nach § 65 und § 71 HBauO vorliegt (§ 1 Absatz 3) oder - deren Erteilung für Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gesondert beantragt wird (§ 1 Absatz 4),
    4. die Eigentümer angrenzender Grundstücke über das Bauvorhaben unterrichtet wurden.

(3) Die Bestimmungen des fünften Teils der Bauvorlagenverordnung finden im Bauanzeigeverfahren entsprechende Anwendung.

§ 4 Eingangsbestätigung

Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb einer Woche den Eingang der Bauanzeige unter Mitteilung des Datums des Eingangs zu bestätigen.

§ 5 Baubeginn

(1) Mit der Ausführung des Vorhabens darf zwei Wochen nach dem von der Bauaufsicht nach § 4 bestätigten Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.

(2) Der Baubeginn kann untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, insbesondere wenn

  1. die Voraussetzungen des § 1 nicht vorliegen,
  2. die nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen oder
  3. öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.

(3) Ist für Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen gesondert nach § 1 Absatz 4 beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Nebenanlagen erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.

(4) Für die Errichtung oder Änderung von Schornsteinen oder anderen über Dach führenden Abgasanlagen gilt § 3 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 4. Dezember 1990 mit der Änderung vom 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1990 Seite 233, 1993 Seite 146).

(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Teils 11 der Hamburgischen Bauordnung unberührt.

§ 6 Baustellenhinweis, Fertigstellungsanzeige

(1) Bei der Ausführung des Vorhabens hat der Bauherr an der Baustelle einen Hinweis nach § 14 Absatz 3 HBauO (Baustellenhinweis) anzubringen.

(2) über die endgültige Fertigstellung des Vorhabens hat der Bauherr die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen zu benachrichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Bauherr
    1. ohne eine Anzeige nach § 1 Absatz 2 Grundstücksentwässerungsanlagen auf ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken errichtet, ändert oder abbricht,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 unvollständige Bauvorlagen erstellen lässt,
    3. die vollständigen Bauvorlagen entgegen § 2 Absatz 2 an der Baustelle nicht bereit hält,
    4. unrichtige Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 7 macht oder eine unrichtige Erklärung nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 einreicht,
    5. eine der nach § Absatz 4 erforderlichen Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht einholt,
    6. entgegen § 6 Absatz 2 die endgültige Fertigstellung des Vorhabens nicht mitteilt;
  2. als Bauvorlageberechtigter eine unrichtige Erklärung nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 abgibt;
  3. entgegen § 5 Absätze 1 oder 3 vorzeitig mit der Bauausführung beginnt;
  4. entgegen § 5 Absatz 4 die erforderlichen Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht einholt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

ENDE

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