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Bauanzeigeverordnung - Verordnung über anzeigebedürftige Bauvorhaben
- Hamburg -
Vom 18. Mai 1993
(HmbGVBl. 1993 S. 99; 21.01.1997 S. 10aufgehoben)
gemäß §§ 82, 83 der HBauO06 gültig bis 31.3.2006
Auf Grund von § 61 Absatz 1 und § 81 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 15. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 83), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Errichten und Andern von Gebäuden geringer Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 HBauO, die
liegen, ist von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 60 HBauO freigestellt, wenn das Vorhaben nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Das gilt auch für alle technischen Einrichtungen dieser Gebäude, die diesen Gebäuden zuzuordnenden Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt sind.
(2) Ein Anzeigeverfahren nach dieser Verordnung ist an Stelle eines Genehmigungsverfahrens durchzuführen für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen für Abwasser von ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken unabhängig von der Gebäudehöhe und der Zahl der Wohnungen, sofern
Dies gilt auch für den Abbruch der in Satz 1 genannten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich des Abbruches von Abwasserbehandlungsanlagen wie Kleinkläranlagen, Schlammfänge und Abscheider für Leichtflüssigkeiten auf ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 1 auch für solche Vorhaben, die einer Ausnahme oder Befreiung bedürfen, wenn für diese Abweichungen ein bestandskräftiger, geltender Vorbescheid nach § 65 und § 71 HBauO vorliegt, der für ein Vorhaben ergangen ist, das nach Art, Lage und Ausmaß dem jetzt zu errichtenden oder ändernden entspricht.
(4) Sind Ausnahmen und Befreiungen ausschließlich für Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erforderlich, die nicht in konstruktivem Zusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, kann deren Erteilung bei der Bauaufsichtsbehörde gesondert beantragt werden. Für die Errichtung des Wohngebäudes bleibt Absatz 1 unberührt.
(5) Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Übrigen einzuhalten, insbesondere nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen. Die Regelungen der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die Vorhaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten als genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 1118).
§ 2 Bauvorlagen
(1) Der Bauherr hat Bauvorlagen entsprechend §§ 2 bis 6 Bauvorlagenverordnung vom 1. Dezember 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 211), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301) in der jeweils geltenden Fassung von einem Bauvorlageberechtigten (§ 64 Absätze 3 bis 8 HBauO) erstellen zu lassen.
(2) Die vollständigen Bauvorlagen müssen an der Baustelle bereitgehalten werden.
§ 3 Bauanzeige
(1) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mitzuteilen, dass er die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 1 beabsichtigt (Bauanzeige). Dabei hat er den vorgesehenen Zeitpunkt des Baubeginns und den Namen des verantwortlichen Bauleiters zu benennen. Zuvor hat er die Eigentümer angrenzender Grundstücke über das geplante Vorhaben zu unterrichten.
(2) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde jeweils zweifach mit der Bauanzeige einzureichen:
(3) Die Bestimmungen des fünften Teils der Bauvorlagenverordnung finden im Bauanzeigeverfahren entsprechende Anwendung.
§ 4 Eingangsbestätigung
Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb einer Woche den Eingang der Bauanzeige unter Mitteilung des Datums des Eingangs zu bestätigen.
§ 5 Baubeginn
(1) Mit der Ausführung des Vorhabens darf zwei Wochen nach dem von der Bauaufsicht nach § 4 bestätigten Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
(2) Der Baubeginn kann untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, insbesondere wenn
(3) Ist für Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen gesondert nach § 1 Absatz 4 beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Nebenanlagen erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
(4) Für die Errichtung oder Änderung von Schornsteinen oder anderen über Dach führenden Abgasanlagen gilt § 3 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 4. Dezember 1990 mit der Änderung vom 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1990 Seite 233, 1993 Seite 146).
(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Teils 11 der Hamburgischen Bauordnung unberührt.
§ 6 Baustellenhinweis, Fertigstellungsanzeige
(1) Bei der Ausführung des Vorhabens hat der Bauherr an der Baustelle einen Hinweis nach § 14 Absatz 3 HBauO (Baustellenhinweis) anzubringen.
(2) über die endgültige Fertigstellung des Vorhabens hat der Bauherr die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen zu benachrichtigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
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(Stand: 08.08.2023)
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