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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen
- Hamburg -

Vom 3. Februar 2026
(Amtl. Anz. Nr. 12 vom 10.02.2026 S. 161 i.K.)



Archiv 2006

I

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

II

(1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde

  1. nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 HBauO hinsichtlich der Entscheidung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
  2. nach § 20 HBauO für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist,
  3. nach § 72a Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 HBauO für die Erteilung von typengenehmigungen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer,
  4. nach § 76 Absätze 3 und 4 HBauO für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen und der Verlängerung ihrer Geltungsdauer für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte oder Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teil en sind,
  5. nach § 77 Absätze 1, 2, 3 und 5 HBauO für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe,
  6. für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt,
  7. nach § 81 Absatz 1 HBauO für die Überprüfung bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen,
  8. nach § 83 Absatz 4 HBauO für die Führung des Baulastenverzeichnisses,
  9. nach § 85 Absatz 10 Satz 2 HBauO für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter,
  10. nach § 85a Absatz 5 HBauO hinsichtlich des Erlasses der Technischen Baubestimmungen

ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bauaufsichtsbehörde für

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bauliche Anlagen, die dem Zutagefördern von Grundwasser dienen und für deren Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,

ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(4) Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 164 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets nach Abschnitt III Absatz 1, ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(5) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für

  1. die Durchführung der Prüfverordnung ( PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 665), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Absätze 5 bis 7 und § 4 Nummer 1 PrüfVO,
  2. die Durchführung der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667) sowie
  3. die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110

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