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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2010-4 - BPD Technische Prüfungen
Überwachung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Prüfverordnung

- Hamburg -

Vom 06. Mai 2010
(BPD vom 06.05.2010)



Archiv: FW 1995-6 2001-6, 2004-4, 2006-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Vor der ersten Inbetriebnahme sind die in § 14 Prüfverordnung ( PVO) beschriebenen technischen Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige zu prüfen. Diese Prüfung und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sind durch die Bauherrin oder den Bauherrn gemäß § 54 HBauO zu veranlassen. Die Betreiberin oder der Betreiber haben die Veranlassung der Prüfungen innerhalb der dreijährigen Fristen (wiederkehrende Prüfungen) zu verantworten ( § 15 Absätze 1 und 2 PVO).

Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 1 HBauO darauf zu achten, dass die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Betreiberin oder der Betreiber ihrer Verpflichtung zur Veranlassung dieser Prüfungen und ggf. zur Beseitigung der festgestellten Mängel nachkommt; sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dieser Bauprüfdienst enthält Hinweise über die Art und den Umfang dieser Überwachungsaufgabe im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns. Er ersetzt den Bauprüfdienst 3/2006 (BPD Technische Prüfungen).

2 Zuständigkeiten

Nach der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (02131 in der Sammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg") sind für die Durchführung der diesbezüglichen Vorschriften der PVO sowie des § 58 Absatz 1 HBauO die Bezirksämter zuständig. Hieraus folgt, dass die Bezirksämter die in Nr. 1 Absatz 2 dieses Bauprüfdienstes genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen haben.

Die Bezirksämter haben 1994 im Einvernehmen mit dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten beschlossen, die Durchführung dieser Aufgaben jeweils einer zentralen Stelle der Bauprüfabteilung im Bezirksamt federführend und als Anlaufstelle zu übertragen (PVO-Überwachungsstelle).

3 Rechtsgrundlagen

4 Allgemeines

4.1 Veranlassung der Prüfungen

Die Prüfungen nach § 14 PVO sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der technischen Anlagen und Einrichtungen von der Bauherrin oder dem Bauherrn gemäß § 54 HBauO, in den Fällen der wiederkehrenden Prüfungen innerhalb der Dreijahresfrist von der Betreiberin oder dem Betreiber, zu veranlassen ( § 15 Absätze 1 und 2 PVO).

4.2 Behördlich anerkannte Prüfsachverständige

Die Prüfungen nach § 14 PVO dürfen nur durch behördlich anerkannte Prüfsachverständige durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Prüfsachverständigen eine Anerkennung aus Hamburg haben oder eine persönliche Anerkennung aus einem anderen Bundesland ( § 9 Absatz 2 PVO).

In Hamburg werden Anerkennungen auf der Grundlage der PVO von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Prüfstelle für Gebäudetechnik (BSU/ABH 33) vorgenommen. Die in Hamburg anerkannten Prüfsachverständigen werden mit ihren jeweils anerkannten Prüfbereichen in einem Sachverständigenverzeichnis geführt, das regelmäßig aktualisiert und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wird ( § 6 Absatz 4 PVO).

4.3 Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen

Die Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen müssen dem in der Anlage beigefügten Muster einer Prüfbescheinigung entsprechen ( § 15 Absatz 6 PVO). Eine Durchschrift der Prüfbescheinigung ist durch den Prüfsachverständigen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde zu leiten. Prüfsachverständige, die zwar über eine persönliche Anerkennung aus einem anderen Bundesland verfügen, aber nicht in Hamburg anerkannt sind, müssen der Bauaufsichtsbehörde mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihres Anerkennungsbescheides übersenden ( § 15 Absatz 3 PVO).

Die Bauaufsichtsbehörde prüft anhand der Liste der Prüfsachverständigen oder nach der übersandten Kopie des Anerkennungsbescheides, ob die Prüfsachverständigen für die Prüfbereiche auch eine entsprechende Anerkennung besitzen.

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