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BPD 2012-1 Bauprüfdienst - Kinderspielflächen
- Hamburg -
Vom 14. Juni 2012
(BPD vom 14.06.2012)
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Dieser Bauprüfdienst erläutert die Anforderungen an die Herstellung von privaten Kinderspielflächen gemäß § 10 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO).
Ziel der Anforderung ist es, Kindern geeignete Flächen zum Spielen im unmittelbaren Wohnumfeld anzubieten, um Gefahren abzuwehren (z.B. die Gefahren des Straßenverkehrs) und eine gesunde Entwicklung von Kindern zu fördern.
Parallel zu diesem Bauprüfdienst zeigt die Broschüre "Private Spielflächen in Innenstadtquartieren - Hinweise zur Gestaltung" der FHH Beispiele und Details zur Ausführung und Ausstattung und auch eine Checkliste als Hilfestellung für die Planung von kindgerechten Spiel- und Aufenthaltsräumen auf.
Der Bauprüfdienst 3/1995, Nachforderung von Kinderspiel- und Freizeitflächen, ist nicht mehr anzuwenden.
2 Rechtsgrundlagen und Normen
2.1 Gesetze
2.2 Normen
Hinweis: Die genannten Normen sind nicht als Technische Baubestimmungen eingeführt.
3 Zuständigkeit
Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2) zur Verfügung.
4 Verfahren und Geltung
Gemäß § 2 Abs.1 HBauO ist eine Kinderspielfläche eine bauliche Anlage. Das alleinige Einrichten einer Kinderspielfläche und die Aufstellung von Spielgeräten sind verfahrensfrei, innerhalb eines Genehmigungsverfahrens werden die Kinderspielflächen aber geprüft.
Kinderspielflächen sind herzustellen für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen. Die Regelung zielt damit vor allem auf den Geschosswohnungsbau. In Einfamilienhaus- und Reihenhausquartieren unterstellt der Gesetzgeber, dass die Eigentümer von sich aus für ausreichende Kinderspielmöglichkeiten sorgen.
Bei bestehenden Gebäuden kann die Herstellung der Kinderspielflächen gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 und 2 HBauO von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Die Anforderung gilt auch, wenn das bestehende Gebäude nicht geändert wird. Allerdings setzt diese den Bestandschutz durchbrechende Regelung voraus, dass die Herstellung der Kinderspielflächen für die Gesundheit und den Schutz der Kinder erforderlich ist. Der bloße Sachverhalt, dass Kinder in dem Gebäude leben und in der unmittelbaren Nähe keine geeigneten Kinderspielflächen verfügbar sind, wird zur Erfüllung der Voraussetzung des § 76 Abs. 3 Satz 1 aber regelmäßig nicht ausreichen, da dies allein die Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Kinder nicht begründen kann.
Kinderspielflächen werden jedenfalls dann nachgefordert, wenn sich in bestehenden Gebäuden die Anzahl der Wohnungen um mehr als 3 neue Wohnungen erhöht.
Die Anforderung gilt für reine Wohnbauten wie für gemischt genutzte Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen. Abweichungen sind nach § 69 HBauO zulässig, wenn wegen der Art der Nutzung nicht oder nur selten mit Kindern zu rechnen ist.
Beispiele:
5 Herstellungs- und Unterhaltungspflicht
Bei den nach § 10 HBauO herzustellenden Kinderspielflächen handelt es sich um private Anlagen, die von den Bauherren zu errichten sind. Besteht im näheren Wohnumfeld bereits eine Gemeinschaftsanlage oder ein für Kinder nutzbarer öffentlicher Spielplatz, entbindet dies den Eigentümer nicht von der Herstellungspflicht.
Die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielflächen ist ein gesetzliches Gebot mit Dauerwirkung, daraus folgt auch die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung. Siehe dazu auch 9.
(Stand: 04.03.2025)
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