Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau, Hamburg, BPD

BPD 6/2013 - BPD Hausnummern - Verfahren zur Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Hausnummern
Bauprüfdienste (BPD)
- Hamburg -

Vom 22 August 2013
(BPD 22.08.2013)
(Quelle: www.hamburg.de)



Archiv: FW 1995-5, 2000-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadtgebiet und erfüllen eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

1.1 Straßen werden nach § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes ( HWG) vom Senat benannt. Dies Verfahren istnicht Gegenstand dieses Bauprüfdienstes. Informationen 1 hierzu enthalten die "Bestimmungen für die Benennung von Verkehrsflächen", herausgegeben von der Kulturbehörde / Staatsarchiv (KB / StA) und bekanntgemacht in den MittVw Nr. 3 vom 31. März 2005 Seite 40.

1.2 Hausnummern werden nach § 20 Absatz 2 HWG für Gebäude und sonstige Anlagen an öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt, sobald dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Durch eine "amtliche Hausnummer" an einer "amtlichen Straße" wird die Bildung einer "amtlichen Adresse" ermöglicht. Sie werden zentral für Hamburg in einer gemeinsamen Gazetteer-Datenbank 2 des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung (LGV) und des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein georeferenziert, d.h. koordinatenbasiert abgespeichert.

Andere Behörden, deren Aufgabe u.a. die Prüfung von Adressangaben beinhaltet, erhalten Dateien noch aus der Adress- und Schlüsseldatenbank des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein. Betroffen sind z.B. Melde-, Ausweis- und Wahlangelegenheiten, Kfz-Zulassungen und Gewerbeanmeldungen.

1.3 Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2000 (BPD Hausnummern).

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Hamburgisches Wegegesetz ( HWG), §§ 2, 3 und 20 Absatz 2

2.2 Hamburgische Bauordnung ( HBauO), § 19 Absatz 5, Anlage 2 zu § 60, Abschnitt III, Satz 2

2.3 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO), § 22 Absatz 2 Nr. 5

Melderechtlich (Hausnummer als Teil der Anschrift) sind von Bedeutung:

2.5 Hamburgisches Meldegesetz (HmbMG) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

2.6 Wohnwagengesetz, §§ 1, 2 Absatz 4

3 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Hausnummern wird durch die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377) bestimmt.

In Hamburg wird diese wegerechtliche Aufgabe in der Regel von den für das Baugenehmigungsverfahren zuständigen Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen.

4 Verfahrensgrundsätze

4.1 Voraussetzung für die Durchführung des Hausnummernverfahrens ist ein amtlicher Straßenname. Verzögert sich die Straßenbenennung, z.B. in Neubaugebieten, können Hausnummernverfahren noch nicht durchgeführt werden.

Um unangenehme Folgen für die Nutzer (siehe Nr. 1.2 Absatz 2) zu vermeiden, sollen seitens der zuständigen Stellenrechtzeitig Benennungsvorschläge beim Staatsarchiv eingereicht werden (Ziff. III Nr. 2 Satz 2 der Benennungsbestimmungen). Straßen können schon benannt werden, wenn die Erschließungsplanung des Gebiets, z.B. im Bebauungsplan, vorliegt. Der Zeitbedarf für die Benennung einer Straße beträgt mindestens 6 Monate.

4.2 Die Hausnummer soll festgesetzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein genehmigtes Bauvorhaben ausgeführt und in Nutzung genommen wird. So soll verhindert werden, dass meldefähige Adressen entstehen, die real gar nicht existieren. Die Hausnummernfestsetzung ist daher weder Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO noch des konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO.

Beim Hausnummernverfahren handelt es sich vielmehr um ein eigenständiges wegerechtliches Ordnungsverfahren, welches als Folgevorgang nach einem Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

4.3 Die Festsetzung einer Hausnummer soll spätestens bis zum Nutzungsbeginn erfolgt sein. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. die einwöchige Meldefrist nach § 12 Hamburgisches Meldegesetz) ist es zweckmäßig, wenn das Hausnummernverfahren bereits nach Eingang der Baubeginnanzeige durchgeführt wird.

5 Öffentliches Interesse

Wird das Verfahren in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben (z.B. für Wohn- und Geschäftsgebäude) durchgeführt, ist ein öffentliches Interesse bereits gegeben. Es gibt jedoch auch Fälle, wo das Verfahren z.B. auf Wunsch des Grundeigentümers durchgeführt wird. Hierbei wird zuerst geprüft, ob für das betreffende Vorhaben ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Hausnummer besteht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion