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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2020-2 - Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HbauO
- Hamburg -

Vom 12. Juni 2020
(BPD vom 12.06.2020aufgehoben)



Nachfolgeregelung BPD 2020-5

Archiv: 2017, 2018, 2019-4

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft, die für die Genehmigung eines Vorhabens beachtlich sind ( §§ 62, 72 Hamburgische Bauordnung - HBauO). Der Bauprüfdienst (BPD) hat das Ziel, die betroffenen Rechtsbereiche aufzuzeigen und die jeweils zuständigen Behörden und Stellen zu benennen, die von der Bauaufsichtsbehörde am Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme gegebenenfalls zu beteiligen sind ( § 70 Abs. 5 HBauO).

Als Service für die Bauaufsichtsbehörden werden in den Rechtsbereichen "Städtebaurecht/Bauplanungsrecht" und "Bauordnungsrecht", für die sie überwiegend selber zuständig sind, sachverständige Stellen aufgelistet, die sie zur Lösung von Fachfragen hinzuziehen können oder müssen.

Der Bauprüfdienst 2019-4 ist nicht mehr anzuwenden.

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung, insbesondere die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde mit den zu beteiligenden Behörden und Stellen, wird in dem BPD Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO erläutert  1.

2. Berücksichtigte Änderungen

Die Neufassung des BPD berücksichtigt in der Anlage 1 folgende Änderungen:

3. Rechtsgrundlagen

4. Begriffe

4.1. Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden 4 führen das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung durch. Zuständig sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachbereich Bauprüfung). Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH) wahrgenommen.

4.2. Fachrechtsdienststellen

Fachrechtsdienststellen sind Behörden und Stellen, die in der Regel aufgrund von Zuständigkeitsanordnungen des Senats die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen überwachen, die bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen zu berücksichtigen sind.

4.3. Sachverständige Stellen

Sachverständige Stellen sind Behörden und Stellen, die fachlichen Sachverstand in Rechtsbereichen besitzen, für die andere zuständig sind.

5. Erläuterungen zu den Anlagen

5.1. Anlage 1 - Zu prüfende Rechtsbereiche

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung sind von der Bauaufsichtsbehörde neben den Rechtsvorschriften, für deren Einhaltung sie selber zuständig sind, Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu berücksichtigen, für die sich andere Fachrechtsdienststellen verantwortlich zeichnen ( §§ 62, 70 Abs. 5 HBauO). Die Anlage 1

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