Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2020-3 - BPD Erschließung Bauprüfdienst
Erschließung von Grundstücken in bauaufsichtlichen Verfahren

- Hamburg -

Vom 07. Juli 2020
(BPD vom 07.07.2020)



Archiv:1998-4, 2010-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Erschließung von Grundstücken ist eine Grundvoraussetzung für die Bebaubarkeit und die erfolgreiche Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens. Baugesetzbuch, Hamburgische Bauordnung sowie weitere Rechtsgrundlagen stellen hierzu diverse Anforderungen an zu bebauende Grundstücke.

Dieser Bauprüfdienst erläutert die baurechtlichen Anforderungen, die an eine gesicherte Erschließung in bauaufsichtlichen Verfahren gestellt werden.

Ergänzend erläutert der BPD Anforderungen nach z.B. §§ 5 und 17 HBauO sowie § 30 BauGB, die im Zusammenhang mit der Erschließung von Grundstücken stehen.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2010.

2 Rechtsgrundlagen

3 Zuständigkeiten

Zuständig für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Erschließung von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren ist die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Stelle. Gemäß der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (0-2131 in der Sammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg") sind dies grundsätzlich die Bezirksämter. Für den Bereich des Hafennutzungsgebietes ist es die Hamburg Port Authority (HPA) und für Vorbehaltsgebiete und die HafenCity die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW).

Sofern Grundstücksentwässerungsanlagen berührt sind, ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zuständige Bauaufsichtsbehörde, auf Neuwerk die HPA.

4 Begriffe und Grundsätze

4.1 Grundstück und Grundstücksteilung

Der Begriff "Grundstück" ist gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise wird das Grundstück als der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche bezeichnet, der im Grundbuch bzw. im Liegenschaftskataster geführt wird. Vom Begriff des Grundstücks zu unterscheiden ist der Begriff des Flurstücks. Ein Grundstück kann aus einem Flurstück (einfaches Grundstück) oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück) bestehen. In einem Liegenschaftskataster ist ein Flurstück die kleinste Buchungseinheit.

Eineideelle Teilung von Grundstücken nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG) unterliegt keiner quantitativen Begrenzung durch die HBauO. Das heißt, ein Grundstück kann mit mehreren Gebäuden (soweit planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig) bebaut werden - ohne dass neue separate amtlich vermessene Flurstücke gebildet werden. Bei derRealteilung von Flurstücken werden die Grundstücksgrenzen amtlich vermessen und im Grundstückskataster eingetragen. Beide Arten der Grundstücksteilung können auch kombiniert werden. Sind Flurstücke auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer geführt, so bilden sie zusammen ein Grundstück.

Die planungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung sindvor einer beabsichtigten ideellen oder realen Grundstücksteilung zu beachten, da sie für die Zulässigkeit des Bauvorhabens ausschlaggebend sind.

4.2 "Privatstraßenverbot"

Sofern die Anforderungen an die rechtliche Vorgabe einer gesicherten Erschließung weder in bauordnungsrechtlicher noch in planungsrechtlicher Hinsicht gesichert sind, ist eine Regelung der Erschließung mittels eines Bebauungsplans ein geeignetes Mittel, um das geplante Vorhaben realisieren zu können.

Nach dem Hamburgischen Wegegesetz sind Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind, grundsätzlich im öffentlichen Eigentum der FHH zu führen. Sie sind dem Rechtsverkehr entzogen und unterliegen nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ( § 4 HWG). Aus dieser Vorschrift und aus dem Grundsatz der Belegenheit eines Grundstücks an einem öffentlichen Weg ( § 4 Abs. 1 Satz 1 HBauO) ergibt sich im Umkehrschluss das Verbot sogenannter "Privatstraßen".

Hiervon abzugrenzen ist die bauordnungsrechtlich zulässige Herstellung von Zuwegungen im Sinne des § 4 Abs. 1 HBauO (Baulasterschließung, siehe Abschnitt. 6.2).

4.3 Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO)

Private Zuwegungen zur Erschließung hinterer Grundstücke durch Baulastsicherung sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion