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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2021-3 - Bauprüfdienst - Gebühren
- Hamburg -

Vom 17. Februar 2021
(BPD vom 18.02.2021)



Archiv:1997-6, 2011-1

1 Gründe für die Herausgabe, ungültige Bauprüfdienste

Der Bauprüfdienst gibt Erläuterungen und Auslegungshilfen zu den nach der Baugebührenordnung zu erhebenden Gebühren und damit im Zusammenhang stehenden anderen gebührenrechtlichen Vorschriften.

2 Berücksichtigte Änderungen

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 1/2011, der nicht mehr anzuwenden ist.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber der alten Fassung betreffen geänderte Regelungen in § 5 BauGebO und den Nummern 21 bis 23 der Anlage 2 BauGebO. Außerdem wurden redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.

3 Rechtsgrundlagen

4 Gebührenpflicht, Gebührenfreiheit

4.1 Gebührenpflichtiger (§ 9 GebG)

In § 9 Gebührengesetz ( GebG) sind die gebührenpflichtigen Personen aufgeführt.

Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist u. a. derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem das Handeln der Behörde zugutekommt (Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2).

Das gilt zum Beispiel für den Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren oder für den Begünstigten bei Eintragung einer Baulast - siehe auch Nr. 7.1.8 dieses BPD zu 2.4 der Anlage 1 zur BauGebO.

Zur Zahlung von Gebühren ist ferner verpflichtet, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet ( § 9 Abs. 5 GebG).

Bei Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, ist jeder als Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet ( § 9 Abs. 7 GebG).

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch für Zinsen und die Erstattung von Auslagen ( § 9 Abs. 8 GebG).

4.2 Entstehung der Gebührenpflicht (§ 15 GebG)

Die Gebührenpflicht entsteht bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs ( § 15 Abs. 1 Nr. 1).

Das gilt somit auch für die Anträge in den bauaufsichtlichen Verfahren. Maßgebend für die Ermittlung der Gebühr sind die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht geltenden Vorschriften (wie z.B. die aktuellen Gebührensätze und Anrechnungswerte der Anlagen 1 und 2 BauGebO).

Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages ( § 15 Abs. 2 GebG).

4.3 Sachliche Gebührenfreiheit (§ 10 GebG)

In § 10 Abs. 1 GebG sind sachlich gebührenfreie Amtshandlungen aufgelistet.

Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GebG gebührenfrei, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach Auffassung der Finanzbehörde sind schriftliche Auskünfte dann gebührenfrei, wenn sie einen Zeitaufwand von nicht mehr als ungefähr 15 Minuten beanspruchen.

Dabei dürfen organisatorische Schwierigkeiten wie

die zu einer längeren Bearbeitungszeit führen, nicht zu Lasten des Anfragenden gehen.

Beratungen außerhalb von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind gebührenpflichtig. Zur Gebührenerhebung für Beratungen siehe nachfolgende Nr. 7.1.8 (Anmerkungen zu Nr. 10.3 der Anlage 1 BauGebO).

Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen wird durch die Gebührenfreiheit nicht berührt (vgl. § 5 Abs. 4 GebG).

4.4 Persönliche Gebührenfreiheit (§ 11 GebG)

Auch im Falle einer Gebührenfreiheit werden die Gebühren für die Amtshandlung ermittelt und erfasst. Sie sind als Kenngröße für die Kalkulation 1 der Baugebühren erforderlich und dokumentieren die erbrachte Leistung der Verwaltung.

4.4.1 Gebührenfreiheit für Kirchen, andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (§ 11 Abs. 1 GebG)

Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des GebG sind Kirchen und andere Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts befreit ( § 11 Abs. 1 GebG).

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