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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BauGebO - Baugebührenordnung
- Hamburg -

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 02.06.2006 S. 261; 05.12.2006 S.588; 06.07.2007 S. 192 07; 25.09.2007 S. 349; 02.12.2008 S. 409; 17.02.2009 S. 43 09; 15.12.2009 S. 453 09a; 14.12.2010 S. 667; 13.12.2011 S. 524; Amtl. Anz. 07.09.2012 S. 1803; 18.12.2012 S. 535 12; Amtl. Anz. 11.09.2013 S. 1638; 17.12.2013 S. 545 13; 09.12.2014 S. 509 14, ber. 2015 S. 122; 15.12.2015 S. 386 15; 14.12.2016 S. 535 16; 10.10.2017 S. 1813 17; HmbGVBl. 05.12.2017 S. 440 17a; 04.12.2018 S. 418 18; 03.12.2019 S. 438 19; 01.12.2020 S. 680 20; 02.11.2021 S. 729 21; 07.12.2021 S. 901 21a; 20.09.2022 S. 1499; 06.12.2022 S. 637 22; 05.12.2023 S. 413 23; 03.12.2024 S. 689 24; 02.12.2025 S. 789 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202-1-55



Archiv: BauGebO 1988

Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), sowie § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 16 22

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach

  1. der Hamburgischen Bauordnung,
  2. dem Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),
  3. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 (BGBl. III 403-1), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
  4. dem Hamburgischen Abwassergesetz ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352),
  5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21.302-n),
  6. der Prüfverordnung ( PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79)
  7. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet.

in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 2 Satz 1 HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren nach dem Grundwassergebührengesetz ( GruwaG) vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519).

§ 2 Mindestgebühr 09a 13 16 18 21a 22 24

(1) Die Mindestgebühr beträgt 37,40 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 37,40 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.

§ 3 Maßgebliche Kosten 13 14 19 21a

(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.

(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Die Anrechnungswerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn- und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.

(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauliche Anlage und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.

(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens müssen nicht gesondert betrachtet werden.

(5) Die oder der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten schätzen, wenn die oder der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind.

(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.

§ 4 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 12 13 14 16 17a 18 19 20 21a 22 23 24

(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 10,92. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dein Exponenten 0,8.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dein überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.4, 4.6 bis 4.10 und 4.12 bis 4.18 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei Rücknahme eines Bauantrages sind sie jedoch als besondere Auslagen zu erstatten.

§ 5 Gebührenermäßigungen 12 14 17a 19

(1) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um die Hälfte, wenn Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden.

(2) Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln.

(3) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.

(4) Für bauliche Anlagen, für die eine typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 6 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten.

(2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen die trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden, nach § 70 Absatz 3 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB abgelehnt oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist. Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Amtshandlungen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Wider spruchverfahren.

§ 7 Vorauszahlungen 13

Die Bauaufsichtsbehörde kann, insbesondere bei der Prüfung von bautechnischen Nachweisen durch zu beauftragende Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Vorauszahlungen zu den zu erwartenden Prüfgebühren verlangen oder den Prüffortgang von jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen.

§ 8 Gebührentatbestände

Die in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände steilen eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshandlungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden. Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander.

§ 9 Änderung von Rechtsverordnungen

(1) In § 13 Absatz 6 Satz 1 PVO wird die Textstelle "6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384)" ersetzt durch die Textstelle "23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261)".

(2) Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2, 3), wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1.2.10 bis 1.2.12 werden durch folgende Nummer 1.2.10 ersetzt:

"1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

2. Nummer 2.1.7 erhält folgende Fassung:

"2.1.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben."

3. Nummer 8.3.7 erhält folgende Fassung:

"8.3.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3 werden Gebühren für

der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben."

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft. Sie gilt für Amtshandlungen in Verfahren, die nach dem 31. März 2006 eingeleitet werden, sowie für vor dein 1. April 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren, die nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 entschieden werden.

(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279) in der geltenden Fassung außer Kraft. Sie gilt fort für Verfahren, für die nicht nach Absatz 1 Gebühren zu erheben sind.

.

Gebührenverzeichnis
(Amtl.Anz. Nr. 79 vom 10.10.2014 S. 1873, ber. S. 1921)
Anlage 1 07 09 09a 12 13 14 16 17a 18 19 20 21 21a 22 23 24


Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz
in Euro
1 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Erteilung von Vorbescheiden
1.1 Genehmigung zum Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 62 HBauO, sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist
1.1.1 für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten 22,24
mindestens 140,40
1.1.2 für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 .. 14,86
mindestens 140,40
1.2 Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 61 HBauO, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, und sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist
1.2.1 für je 1000 Eure der anrechenbaren Kosten 15,63
mindestens 64,70
1.2.2 für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 . . 10,55
mindestens 64,70
1.3 Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 12 und 15 bis 18 HBauO
1.3.1 für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten 29,02
mindestens 140,40
1.3.2 für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 .. 22,90
mindestens 140,40
1.4 (aufgehoben)
1.5 Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO 74,90
bis 1.120
1.6 Genehmigung von Gerüsten nach § 62 HBauO 74,90
bis 1.120
1.7 Genehmigung von Nutzungsänderungen, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden 74,90
bis 4.032
1.8 Genehmigung für die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen
1.8.1 bei Verfahren nach § 62 HBauO 149,70
bis 5.040
1.8.2 bei Verfahren nach § 61 HBauO 66,84
bis 3.000
1.9 Genehmigung von Werbeanlagen 152,40
bis 5.700
1.10 Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.7 und 1.9 werden auch in den Fällen erhuben, in denen diese Anlagen geprüft werden, wenn sie ohne Genehmigung errichtet worden sind.
1.11 Erteilung eines Vorbescheides nach § 63 HBauO. § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung. 76,20
bis 11.400
Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.9 führt. Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden.
1.12 Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 72 Absatz 5 HBauO je Antrag ... bis zu 20 vom Hundert(v.H.) der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis1.3, höchstens 6.840
1.13 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung, eines Vorbescheides oder einer Befristung nach § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 4 und § 73 Absatz 3 HBauO ... 10 v. H. der Genehmigungsgebühr, höchstens 680
1.14 Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens als Änderungsanträge nach § § 61 und 62 HBauO je Antrag zusätzlich bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3
1.15 Rücknahme des Antrags nach § 70 Absatz 3 HBauO wegen unvollständiger 152,40 bis 11.400
1.16 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens zusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
1.17 Erteilung einer Zustimmung nach § 64 HBauO 25 v.H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.15
1.18 (aufgehoben)
2 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordung
2.1 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 69 HBauO je Abweichung 76,20
bis 1.140
2.2 Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften je Ausnahme 76,20
bis 1.140
2.3 Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 BauGB oder sonstigen Vorschriften
je Befreiung 152,40
bis 5.700
2.4 Eintragung oder Löschung einer Baulast
nach § 79 HBauO 76,20
bis 1.140
2.5 Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) , 37,40
bis 570
3 Bauzustandsbesichtigungen
3.1 Bauzustandsbesichtigungen von baulichen Anlagen, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist, je Bauzustandsbesichtigung bis 2.850
3.2 weitere Besichtigung nach Beanstandung bis 513
4 Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 68 HBauO
4.1 Prüfung des Standsicherheitsnachweises die nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr
4.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt .. Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v.H. dieses Betrages
4.3 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten, Aufstockungen und Lastabtragungen im Bestand Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v.H. dieses Betrages
4.4 Prüfung der Standsicherheit im Brandfall 5 v. H. der errechneten Gebühr nach Nummer 4.1
4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 69 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Obergrenzen der einzelnen Gebührentatbestände gelten bei Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14 nicht.

Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde.

4.6 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile Gebühr nach Zeitaufwand
4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues bis zu 200 v.H. der Gebühr nach Nummer 4. 1
4.8 (gestrichen)
4.9 Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründung bis zu 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.10 Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bis zum zweifachen Satz der Gebühr nach Nummer 4.1
4.11 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer typengenehmigung oder typenprüfung bis zum zwanzigfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand
4.11.1 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brand fall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer typengenehmigung oder typenprüfung bis zum zehnfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand
4.12 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 10 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13 Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und Bauüberwachungsmaßnahmen ( § 78 Absatz 1 HBauO)
4.13.1 bei der Errichtung baulicher Anlagen ... bis zu 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.
4.13.2 bei Umbauten bis zu 200 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13.3 bei der Beseitigung von baulichen Anlagen Gebühr nach Zeitaufwand
4.13.4 weitere Besichtigung nach Beanstandung Gebühr nach Zeitaufwand
4.13.5 hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.13.6 bei Fassaden nach Nummer 4.17 Gebühr nach Zeitaufwand
4.14 Stehen Aufwand und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
4.15 (gestrichen)
4.16 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen Gebühr nach Zeitaufwand
4.17 Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige Fassadenkonstruktionen Gebühr nach Zeitaufwand
4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
5 Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch und dem Wohnungseigentumsgesetz
5.1 Bescheinigung darüber, dass ein Grundstück
  • keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB (Umlegung) unterliegt oder
  • keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Sanierung) unterliegt oder
  • nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB (Sanierung) einbezogen ist oder
  • nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist
    je Grundstück
76,20
5.2 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG
5.2.1 je Nutzungseinheit 38,10
5.2.2 je Nutzungseinheit im Bestand 152,40
5.2.3 je Garagenstellplatz 9,48
5.2.4 Bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortsbesichtigung 76,20
5.2.5 bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortbesichtigung zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 bis 456
5.3 Negativattest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist 37,40
6 Fliegende Bauten, typengenehmigung
6.1 Fliegende Bauten nach § 66 HBauO mit Ausnahme von Fahrgeschäften und Laufgeschäften mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen
6.1.1 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung Gebühr nach Zeitaufwand.
Die Gebühr beträgt 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde Mindestens 114 Euro
6.1.2 Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen oder einer anderen Einzelkonstruktion zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch bis 608,80
6.1.3 Besichtigung Fliegender Bauten zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch
je m3 Grundfläche 0,14
mindestens 15,70
höchstens 136,80
6.1.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 19,40
6.2 Fliegende Bauten nach § 66 HBauO als Fahrgeschäfte und Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen
6.2.1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je Arbeitsstunde. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet.
6.2.2 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.3 Besichtigung eines Fahrgeschäftes oder Laufgeschäftes mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 20,52
6.2.5 Besichtigung zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall, Schadenseintritt oder einer Betriebsstörung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1
6.2.6 Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich zu den Gebühren nach Nummern 6.2.3 und 6.2.5
a) an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen 70 v.H. der jeweiligen Gebühr
b) zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 40 v. H. der jeweiligen Gebühr
6.3 Typengenehmigung nach § 65 HBauO
Der Gebührentatbestand nach Nummer 4.11 ist gesondert anzuwenden.
6.3.1 Erteilung einer typengenehmigung ... 570 bis 28.500
6.3.2 Verlängerung einer typengenehmigung 285 bis 5.700
7 Zustimmungen im Einzelfall, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
7.1 Zustimmung im Einzelfall
zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO
570 bis 8.550
7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20c Satz 2 HBauO nicht erforderlich ist 507
7.3 Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 19a HBauO 570 bis 8.550
7.4 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 19a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist 507
8 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen
8.1 Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik nach § 10 PVO je Fachrichtung 570
8.2 Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen oder für den Erd- und Grundbau nach § 16 und 18 PVO, je Fachrichtung 570
8.3 Überwachung und Kontrolle der Prüftätigkeit betreffend Nachweise nach § 68 HBauO von Antragstellerinnen oder Antragstellern nach § 10 PVO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anteilig bis zu 20 v.H. der Gebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18
9 Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch, Bestätigung der Genehmigungsfiktion
9.1 Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB, je Gebäude 76,20 bis 2.052
9.2 Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB 76,20
10 Sonstige Amtshandlungen
10.1 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 HBauO 152,40
bis 4.533
10.2 Einsichtgewährung in eine Bauakte 37,40
bis 76,20
10.3 Beratung außerhalb von auaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
je angefangene halbe Arbeitsstunde ...
§ 2 Absatz 1 findet keine Anwendung.
37,40
11 Sachverständigenkosten

Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.

12 Überlassen von Zeichnungen oder Berechnungen aus einer Bauakte (Benutzungsgebühr)
12.1 bis zu einer Rückgabefrist von 14 Tagen 37,40
bis 305,50
12.2 für jeden weiteren Tag nach Ablauf von 14 Tagen 3,80
13 Erfolglose Widerspruchsverfahren
13.1 bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr bis 5.700
13.2 bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr bis 1.140
13.3 in allen übrigen Fällen 91,20
bis 5.700
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen
14 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
14.1 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 228 Euro
14.2 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 228 Euro
14.3 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 57 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 228 Euro.
14.4 Sofern eine Prüfung von harmonisierten Bauprodukten bei einer Prüfstelle oder beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veranlasst wird, sind die Kosten der Prüfstelle und des DIBt als besondere Auslage neben den Gebühren nach den Nummern 14.1 bis 14.3 zu erheben.

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Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2
(AmtlAnz. Nr. 78 vom 27.09.2023 S. 1638)
Anlage 2 19 21a 22


Anrechnungswert Euro/m3 Anrechnungswert Euro/m3 Anrechnungswert Euro/m3
Gebäudeart (ab 01.01.2025) (ab 01.01.2024) (ab 01.01.2023)
1. Wohngebäude 196 191 176
2. Wochenendhäuser 174 169 156
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 268 260 240
4. Schulen 255 248 229
5. Kindergärten 228 222 205
6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten 228 222 205
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 268 260 240
8. Krankenhäuser 297 289 267
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) 228 222 205
10. Kirchen 253 246 227
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 208 202 186
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) 151 147 136
13. Hallenbäder 253 246 227
14. sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 192 187 173
15. eingeschossige Verkaufsstätten 150 146 135
16. mehrgeschossige Verkaufsstätten 268 260 240
17. Kleingaragen 161 157 145
18. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 189 184 170
19. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 234 228 210
20. Tiefgaragen 268 260 240
21. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen

21.1 mit nicht geringen Einbauten 132 128 118
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten


a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 79 77 71
konstruktiv andere Bauten 93 90 83
b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 61 59 55
konstruktiv andere Bauten 79 77 71
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 47 46 43
konstruktiv andere Bauten 57 55 51
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 33 32 30
konstruktiv andere Bauten 39 38 35
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 11 11 10
konstruktiv andere Bauten 14 14 13
22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 192 187 173
b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 161 157 145
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 119 116 107
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 83 81 75
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 32 31 29
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht geringen Einbauten 215 209 193
24. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) 161 157 145
25. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Nummer 21 wie Nummer 21 wie Nummer 21
26. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 73 71 66
27. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a) bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt 52 51 47
b) der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 33 32 30
c) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 9 9 9
1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.

Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken.

Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

.

Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1 Anlage 3

1. Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

2. Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

3. Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

4. Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

5. Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

ENDE

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