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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, BPD

BPD 2021-4 - Bauprüfdienst
Mobilfunkanlagen im Baugenehmigungsverfahren

- Hamburg -

Vom 18. Februar 2021
(BPD 18.02.2021)



Archiv: FW 1993-2, 2000-5, 2002-7

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Das Telekommunikationsgesetz ( TKG) verfolgt den Zweck, leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Regulierung der Telekommunikation als eine hoheitliche Aufgabe des Bundes hat u.a. das konkrete Ziel, eine flächendeckende gleichartige Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten. Eine flächendeckende Versorgung Deutschlands erfordert die Erschließung neuer Standorte für Mobilfunkanlagen und entsprechende Trägermasten, insbesondere zum Schließen von Funklöchern auf dem Land, sowie die Aufrüstung bereits bestehender Standorte. Der Mobilfunkausbau gehört zu Daseinsvorsorge und seine Förderung liegt im öffentlichen Interesse.

Das Mobilfunknetz als "leitungsloses" Telekommunikationssystem überträgt Sprache und Daten mittels hochfrequenter elektromagnetischer Felder zwischen Endgeräten und Telekommunikationsanlagen (insbesondere Mobilfunkbasisstationen). Menschen, die sich im Nahbereich von sendenden Antennen aufhalten, können unter Umständen gesundheitlichen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt werden. Bei Errichtung und Betrieb ortsfester Funkanlagen sind deshalb Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen von elektromagnetischen Feldern zu berücksichtigen ( § 1 der 26. BImSchV)  1 .

Dieser Bauprüfdienst erläutert die Berücksichtigung von Telekommunikationsanlagen im Baugenehmigungsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung und der Einhaltung von Abstandsflächen. Zur Berücksichtigung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach den § 29 bis 35 BauGB wird auf die "Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen" der Fachkommission Städtebau und Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zurückgegriffen ( Anlage 1). Der BPD trifft ausschließlich Aussagen zu den öffentlichen, d.h. von jedermann benutzbaren Telekommunikationsanlagen der Mobilfunkbetreiber  2 in den von der Bundesnetzagentur lizenzierten Frequenzbereichen  3 . In diesem BPD wird hierfür die im allgemeinen Sprachgebrauch benutzte Bezeichnung Mobilfunkanlagen  4 verwendet.

Andere Funknetze, wie Richtfunk zur Überbrückung großer Distanzen, Rundfunk zur Verteilung von Funk- und Fernsehen, WLAN  5, BOS-Funk  6, Flugfunk (mit zugehörigen Bodenfunkstellen) oder CB-Funk werden nicht betrachtet. Ebenso werden Antennen, die lediglich dem Empfang dienen, z.B. von Fernseh- und Radioprogrammen, nicht berücksichtigt.

Zu ortsfesten Amateurfunkantennen gibt es kurze Ausführungen unter Nr.7.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 7/2002. Er wurde vollständig überarbeitet.

2 Rechtsgrundlagen

Bauwesen

Immissionsschutz

Funkrecht

Telekommunikation

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