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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

GarVO - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

- Hamburg -

Vom 3. Juni 2025
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 13. Juni 2025 S. 354 i.K.; 11.11.2025 S. 653 25 i.K)
Gl.-Nr.: 2131-1-7



Zur bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Archiv GarVO1990, 2012

Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 HBauO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

  1. Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,
  2. Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie
  3. Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn das Abstellen nur vorübergehend im Arbeitsraum erfolgt; die Grundfläche der Abstellfläche darf bis zu 50 m2 oder 5 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Werk- und Lagerraumes betragen.

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist; die Querlüftung darf zum Beispiel durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des untersten Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. Tiefgaragen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(6) (frei)

(7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche, die aus mindestens einem Stellplatz und den Verkehrsflächen besteht.

(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1.000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1.000 m2 Großgaragen.

(10) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen nach § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 3 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden.

(11) Stellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und sonstige allgemein zugängliche Flächen von Mittel- und Großgaragen sind so überschaubar zu halten, dass nicht einsehbare Bereiche vermieden werden; sie müssen so angeordnet sein, dass sie durch Aufsichtspersonen oder elektronische Anlagen wie Videoanlagen überwacht werden können. Wände und Decken müssen helle Oberflächen haben.

Teil II
Bauvorschriften

§ 3 Zu- und Abfahrten

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