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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Neuerlass und zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -

Vom 3. Juni 2025
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 13. Juni 2025 S. 354)


Artikel 1
EltBauVO - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

- wie eingefügt -

Artikel 2
FeuVO - Feuerungsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 3
GarVO - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

- wie eingefügt -

Artikel 4
VkVO - Verkaufsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 5
VstättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 6
Änderung der Beherbergungsstättenverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

Die Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wohnen" durch das Wort "Aufenthalt" ersetzt.

1.2 In Absatz 3 werden die Wörter "Wohnen oder" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist § 33 Absatz 2 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden."

2.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zwischen höchstens zwei benachbarten Beherbergungsräumen genügen Trennwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit, wenn die Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 zusätzlich automatische Brandmelder in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte hat."

4. In § 6 Absatz 1 wird die Textstelle " § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Textstelle " § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Anwendungsbereich von Satz 1 Nummer 2 dürfen anstelle von Rauschutzabschlüssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse geschaffen werden, sofern eine Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 mit zusätzlichen automatischen Brandmeldern in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte vorhanden ist."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch wahrnehmbar sein."

6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beherbergungsräume von Beherbergungsstätten müssen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 2 oder wenn aus anderen Gründen die Brandmeldeanlage nach Absatz 3 automatische Brandmelder in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte hat."

6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

6.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Klammerzusatz "(Handfeuermelder)" die Wörter "zur unmittelbaren Alarmierung der Feuerwehr" eingefügt.

6.4.2 In Satz 2 wird das Wort "werden" durch das Wort "sein" ersetzt.

6.5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zu der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu übertragen. "Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur Feuerwehr zu übertragen."

7. Hinter § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:

" § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume

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