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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

BeVO - Beherbergungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

- Hamburg -

Vom 5. August 2003
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 15.08.2003 S. 448; 03.06.2025 S. 354 25 i.K.)



Auf Grund von § 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie § 81 Absatz 1 Nummern 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.

§ 2 Begriffe 25

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Aufenthalt oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege 25

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. Einer der Rettungswege nach Satz 2 darf über ein Foyer führen: dabei darf die Entfernung zwischen Treppenraum und Ausgang aus dem Foyer ins Freie nicht mehr als 20 m betragen. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist § 33 Absatz 2 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(3) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5 Trennwände 25

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

  1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören sowie
  2. zwischen Beherbergungsräumen und
    1. Gasträumen,
    2. Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. Zwischen höchstens zwei benachbarten Beherbergungsräumen genügen Trennwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit, wenn die Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 zusätzlich automatische Brandmelder in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte hat.

(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§ 6 Notwendige Flure 25

(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HBauO ist nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen 25

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

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