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VstättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Hamburg -
Vom 3. Juni 2025
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 13. Juni 2025 S. 354 i.K.; 19.08.2025 S. 506 25 i.K)
Gl.-Nr.: 2131-1-19
Archiv: 2003
vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) und § 23 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besuchenden im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besuchende je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besuchende nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gilt Satz 1 Nummern 1 bis 3, Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen nach § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 08.01.2026)
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