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Regelwerk

BauO LSa - Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. September 2013
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 16.09.2013 S. 440; 17.06.2014 S. 288 14; 28.09.2016 S.254 16; 26.06.2018 S. 187 18; 18.11.2020 S. 660 20; 21.03.2023 S. 178 23; 14.02.2024 S. 22 24; 13.06.2024 S. 150 24a; 14.01.2026 S. 10 26, 26a, i.K.)
Gl.-Nr.: 213.37tv2308



Archiv
BauOrdnung DDR 1990

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 26 26a

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  3. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,
  5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  6. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen,
  7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, sowie
  8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,
  9. (Gültig bis 19.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/ 1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden.)
    (Gültig ab 20.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1; L 169 vom 04.07.2023 S. 35; L, 2025/90297, 1.4.2025), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024; 2025/90332, 22.4.2025), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)

§ 2 Begriffe 16 24 26

(1) Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windenergieanlagen gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse l:
    a. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und
    b. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

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