| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Januar 2026
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 23.01.2026 S. 10)
Artikel 1
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSa S. 150), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 41 wird das Wort "Brennstoffversorgung" durch das Wort "Energiebereitstellung" ersetzt.
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
b) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 60a Mitteilungsverfahren".
c) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 75 Genehmigung Fliegender Bauten | " § 75 Fliegende Bauten". |
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
d) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden".
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "sowie" eingefügt.
c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,
9. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/ 1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden."
3. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden nach der Angabe "30 m" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024), in der jeweils geltenden Fassung, fallen" eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber an - deren Grundstücken im Außenbereich."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
|
"(7) Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn
|
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden."
(Stand: 04.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion