umwelt-online: Baugebührenverordnung Sachsen-Anhalt (2)

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10 Nachträgliche Prüfung von Bau vorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche
Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist.
eine Gebühr nach Tarifstelle 1
11 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
11.1 Ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtbehörden ( § 57 Abs. 2 und §§ 77, 78, 79 und 86 BauO LSA) 50 bis 1.500
12 Sonstige Amtshandlungen
12.1 Für jede Anmahnung oder Anforderung von Bauvorlagen (§ 68 BauO LSA) 50
12.2 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträger nach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3
12.3 Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches auf Verlangen des Bauherrn ( § 60a Abs. 5 BauO LSA) 75 bis 2.500
13 Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
13.1 Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO)
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.
13.1.1 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur
je Fachrichtung 250
13.1.2 Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss ( § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO)
je Fachrichtung 250
13.1.3 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 500
13.1.4 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 1.200
13.1.5 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 800
13.1.6 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 1.200
13.1.7 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 900
13.1.8 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 800
13.2 Anerkennung als Prüfsachverständiger
je Fachrichtung 1.000
13.3 Eintragung in die Liste der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
je Fachrichtung 100
13.4 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
je Fachrichtung 1.000
13.5 Entgegennahme eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Verlängerung der Anerkennung 250
13.6 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle ( § 24 BauO LSa ) 1.000 bis 10.000
13.7 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung nach Tarifstelle 13.6 250 bis 5.000
13.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 16a Abs. 6 oder § 25 Abs. 1 BauO LSA) 1.000 bis 10.000
13.9 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen ( § 11 Abs. 1 Satz 2 BauPG) 100 bis 500
14. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( VStättVO)
14.1 Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO)
je Plan 100 bis 500
14.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen nach Zeitaufwand
mindestens 100
14.3

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