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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

SchulbauR LSa - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Mai 2026
(MBl. LSa Nr. 22 vom 27.07.2026 S. 250 EU)
Gl.-Nr.: 2131



Archiv 2002, 2010

Bezug: RdErl. des MLV vom 29. März 2010 (MBl. LSa S. 203)

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen und Erleichterungen nach § 50 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie keine Hochhäuser sind und nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2. Begriffe

2.1 Unterrichtsräume

Unterrichtsräume sind Räume, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und sich außerhalb von Lernbereichen befinden.

2.2 Lernbereiche

Lernbereiche umfassen mehrere Räume und multifunktional genutzte Zonen, die Lernzwecken dienen, die beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können und über Erschließungsbereiche zugänglich sind.

2.3 Erschließungsbereiche

Erschließungsbereiche erschließen Flächen und Räume im Lernbereich und können auch zu Lern- und Unterrichtszwecken genutzt werden.

2.4 Hallen

Hallen sind Räume, die über mehrere Geschosse reichen. Hallen können in jedem Geschoss galerieartige Gänge aufweisen. Sie können als Mehrzweckräume unterschiedlichen Nutzungen wie zum Beispiel als Speiseraum, Vortragsraum oder für Theatervorstellungen dienen.

2.5 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone nach dieser Richtlinie sind Balkone, die in Verbindung mit Außentreppen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder notwendigen Treppenräumen einen baulichen Rettungsweg sicherstellen. Ausgänge zu Rettungsbalkonen sind nicht mit einem Ausgang ins Freie gleichzusetzen.

2.6 Räume mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die ein höheres Risiko der Brandentstehung oder -ausbreitung und eine erhöhte Brandlastdichte aufweisen.

3. Anforderungen an Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

  1. in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 Meter die Anforderungen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
  2. in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 Meter die Anforderungen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

anzuwenden, soweit im Weiteren keine höheren Anforderungen gestellt werden. Abweichend von Satz 1 sind hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in oberirdischen Geschossen von Gebäuden zulässig,

  1. deren Höhe 13 Meter nicht überschreitet und
  2. deren Geschosse jeweils nicht größer als 600 Quadratmeter oder durch mindestens hochfeuerhemmende Trennwände in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 600 Quadratmeter unterteilt sind.

Satz 1 gilt nicht

  1. für freistehende Gebäude mit höchstens zwei oberirdischen Geschossen und einer Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmeter sowie
  2. für freistehende erdgeschossige Gebäude mit nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche, bei denen wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind.

3.2 Wände von Lernbereichen

Wände zwischen Lernbereichen untereinander sowie zwischen Lernbereichen und Unterrichtsräumen oder sonstigen Räumen müssen als Trennwände die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben. Abschlüsse von Öffnungen in Trennwänden müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Lernbereiche sind durch Trennwände in Abschnitte von nicht mehr als 900 Quadratmeter zu unterteilen.

3.3 Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2

Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich, deren Wände als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Abschlüsse von Öffnungen in diesen Wänden müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

3.4 Wände von Hallen

Die Wände zwischen Hallen und sonstigen Räumen müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken haben. Abschlüsse von Öffnungen in Wänden zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3.5 Wände von Räumen mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr dürfen nicht in Lernbereichen angeordnet werden. Die Wände dieser Räume müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben.

3.6 Brandwände und Brandabschnitte

Innere Brandwände gemäß § 29

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