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Regelwerk, Bau und Planung

VVPrüfBau - Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise und die Bauüberwachung
- Sachsen-Anhalt -

RdErl. des MLV vom 26.10.2015 - 25.1-2420-1
(MBl. LSa vom 23.11.2015 S. 43)
Gl.-Nr.: 2131



1. Grundsätzliches

Dieser RdErl. regelt den Vollzug der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise und der Bauüberwachung gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ( BauO LSA) und der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige ( PPVO) vom 25.11.2014 (GVBl. LSa S. 476), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26.05.2015 (GVBl. LSa S. 191, 197), in der jeweils geltenden Fassung.

Die aufgrund der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise und der Bauüberwachung notwendig werdenden Maßnahmen können nur durch Verwaltungsakte von der Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben ( § 57 Abs. 2 BauO LSA) getroffen werden. Soweit die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Bauüberwachung auf Prüfingenieure übertragen werden oder ein Prüfamt für Standsicherheit eine typenprüfung vorgenommen hat, haben diese die erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen und die Notwendigkeit zu begründen.

Gemäß § 17 Abs. 6 PPVO sind die Bauaufsichtsbehörden vom Prüfingenieur unverzüglich zu unterrichten, wenn die bautechnischen Nachweise nicht den bauordnungs-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dazu erstellt der Prüfingenieur einen negativen Prüfbericht. Auch hier sind die erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen und die Notwendigkeit zu begründen.

Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit sie nicht selbst prüfen,

  1. die entsprechenden Entscheidungen zu treffen,
  2. zu veranlassen, dass die Bauvorlagen entsprechend den festgestellten wesentlichen Änderungs- und Ergänzungserfordernissen angepasst und fehlende Nachweise und andere erforderliche Unterlagen in der erforderlichen Anzahl der Ausfertigungen vom Bauherrn oder Entwurfsverfasser vorgelegt werden,
  3. die Prüfberichte der Prüfingenieure auszuwerten, und,
  4. soweit noch nicht erfolgt, die Übereinstimmung der statischen und brandschutztechnischen Nachweise mit den genehmigungsfähigen Bauvorlagen, gegebenenfalls unter Beteiligung der Prüfingenieure, herzustellen.

2. Bauaufsichtliche Prüfung und Bauüberwachung

Ist eine bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 65 BauO LSa erforderlich, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise und die Erfüllung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, die sich insbesondere aus den als Technische Baubestimmungen (RdErl. des MLV vom 03.11.2014, MBl. LSa S. 655, in der jeweils geltenden Fassung) eingeführten technischen Regeln ergeben. Das gilt auch für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises der örtlichen Anpassung typengeprüfter Anlagen.

Die Bauaufsichtsbehörde, die bautechnische Nachweise prüft, überwacht auch die Bauausführung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA.

Die mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder der Brandschutznachweise sowie der Bauüberwachung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BauO LSa betrauten Fachkräfte müssen geeignet sein. Maßstab hierfür können die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 oder § 20 PPVO sein.

Die Nummern 4 und 5 gelten sinngemäß für die bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise sowie der Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die mit der Prüfung und Bauüberwachung betrauten Mitarbeiter haben das Ergebnis der Prüfung und der Bauüberwachung jeweils in einem Prüfbericht entsprechend der Nummer 5 mindestens mit den Angaben des Musters der Anlagen 2 bis 4 zu erfassen.

3. Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen

3.1 Werden bauaufsichtliche Prüfaufgaben von der Bauaufsichtsbehörde auf Prüfingenieure übertragen, obliegt die Auswahl des Prüfingenieurs der Bauaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist ( § 2 Abs. 1 PPVO). Die Auswahlentscheidung hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist insbesondere die Bauüberwachung sicherzustellen ( § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 2 PPVO).

3.2 Die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde hat schriftlich mindestens mit den Angaben des Musters der Anlage 1 zu erfolgen; der Umfang der bautechnischen Prüfung und der Bauüberwachung ist detailliert anzugeben. Die Annahme des Prüfauftrages hat der Prüfingenieur auf einem Exemplar des Auftrages unter Angabe von Ort und Datum mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

3.3 Die Bauaufsichtsbehörde kann in den Prüfauftrag an den Prüfingenieur für Standsicherheit auch die Prüfung von Konstruktionen einbeziehen, die nicht zum Rohbau gehören, wie zum Beispiel die Prüfung von vorgehängten Fassaden und deren Befestigungsmitteln, absturzsichernde Konstruktionen.

3.4 Bei der Beauftragung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit ist darauf zu achten, dass er für die dem Bauvorhaben entsprechende Fachrichtung anerkannt ist. Bei einem Vorhaben, zu dem mehrere selbständige bauliche Anlagen gehören und § 4

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(Stand: 16.06.2018)

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