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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 22. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 2)


§ 1

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2004 (GVBl. LSa S. 490), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/ 2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 nach dem Wort "Auswärtige" das Wort "Dienstleister" angefügt.

b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Einschränkung von Grundrechten".

3. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort "Auswärtige" das Wort "Dienstleister" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang und teilt ihr mit, welche Nachweise fehlen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden. "(5) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise abschließend zu entscheiden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer:
  1. nach einem Studium mit einer Gesamtdauer von mindestens entweder vier Studienjahren auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer der Architekturfachrichtungen oder in der Fachrichtung Stadtplanung die Abschlussprüfung im Studienfach Stadtplanung oder, bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, in dem Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem dem vergleichbaren Studiengang bestanden hat und
  2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende mindestens zweijährige vollzeitliche, eine zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte nach Nummer 1 für die Berufsaufgaben gemäß § 1 ausgeübt hat. Die zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden. Die zweijährige vollzeitliche Tätigkeit oder die zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit müssen den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechen;
  3. in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene praktische Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Satz 1 gilt nur für die Befähigung zur Eintragung als Architekt.
"(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer

1. erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit

  1. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur oder
  2. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt,

abgelegt hat und

2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende

  1. mindestens zweijährige berufspraktische Beschäftigung in Vollzeit,
  2. berufspraktische Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder

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