umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

ArchtG - Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. April 1998
(GVBl. Nr. 16 vom 04.05.1998 S. 243; 07.12.2001 S. 540, 550; 03.08.2004 S. 490; 22.01.2009 S. 2 09; 16.12.2009 S. 700 09a; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 07.07.2020 S. 372 20; 23.09.2020 S. 541 20a; 11.03.2024 S. 28 24; 15.07.2026 S. 338 26)
Gl..-Nr.: 702.2



Siehe Fn. *

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
"Architektin und Architekt"
sowie
"Stadtplanerin und Stadtplaner"

§ 1 Berufsaufgaben 16 26

(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. Architektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,
  2. Innenarchitektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden und
  3. Landschaftsarchitektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der jeweiligen Fachrichtung.

(2) Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung von Bauleitplänen und sonstiger städtebaulicher Pläne.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber, der Arbeitgeber oder der Dienstherren in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Projektentwicklung und die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen sowie bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.

§ 2 Ausübung des Berufes 20a 26

(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.

(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.

(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.

(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufes zu Berufsgesellschaften verbinden. Näheres regeln die §§ 7, 7a und 7b.

§ 3 Berufsbezeichnungen 09 20a 26

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist. Das Führen mehrerer Berufsbezeichnungen ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

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