umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)

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§ 16 Berufspflichten 16

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. Leben und Gesundheit Dritter, Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte durch ihre Berufsausübung nicht zu gefährden,
  2. die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich gegen Haftpflichtgefahren ausreichend, Gesellschaften mindestens in Höhe der Mindestversicherungssumme, zu versichern und dies nachzuweisen, soweit sie eigenverantwortlich für andere tätig werden,
  4. in Ausübung einer freien Tätigkeit (§ 2 Abs. 2) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen und für sich, Angehörige oder Mitarbeiter keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen entgegenzunehmen oder zu verlangen,
  5. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu informieren,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen, Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  7. aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen,
  8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist,
  9. Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung und Verantwortung gefertigt worden sind.

(3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.

(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet (§§ 25 und 26) oder mit einer Rüge ( § 27) belegt werden.

Abschnitt 2
Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

§ 17 Satzung 09

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
  2. Rechte und Pflichten der Kammermitglieder, insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
  3. Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  4. Einberufung, Beschlußfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  6. die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
  7. Form und Art der Bekanntmachungen,
  8. die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.

§ 18 Organe und Einrichtungen

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuß,
  4. der Berufsrechtsausschuß.

(2) Der Schlichtungsausschuß ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluß kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.

(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuß angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.

(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuß ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.

§ 19 Vertreterversammlung

(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung 20a

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. die Satzung,

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