umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)
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(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Für Berufsgesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Berufsgesellschaft ist, soweit diese nicht Berufsgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.
(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet (§§ 25 und 26) oder mit einer Rüge ( § 27) belegt werden.
Abschnitt 2
Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.
§ 18 Organe und Einrichtungen 26
(1) Organe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind
(2) Der Schlichtungsausschuß ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Durch Satzungsbeschluß kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten.
(3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Organen und dem Schlichtungsausschuß angehören. Juniormitglieder dürfen nur Mitglieder in den Organen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sein. Angehörige der Aufsichtsbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Bedienstete der Architektenkammer Sachsen-Anhalt dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein.
(4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Mandats verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Mandats dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuß ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden.
(6) Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen haben für die Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.
(Stand: 12.08.2026)
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