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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 27.07.2026 S. 338)
Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2024 (GVBl. LSa S. 28), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes".
b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Gesellschaften | " § 7 Berufsgesellschaften". |
c) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 7a Personengesellschaften
§ 7b Kapitalgesellschaften".
d) Die Angabe zu § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften | " § 10 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 32 Aufsichtsbehörde | " § 32 Aufsichtsbehörden". |
f) Nach der Angabe zu § 36 werden folgende Angaben angefügt:
"Anlage 1
Anlage 2".
2. § 1 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. (3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2. (4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. |
"(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
(2) Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung von Bauleitplänen und sonstiger städtebaulicher Pläne. (3) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber, der Arbeitgeber oder der Dienstherren in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Projektentwicklung und die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen sowie bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. (4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen." |
(Stand: 12.08.2026)
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