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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung

Vom 25. Juli 2014
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2014 S. 377)



Aufgrund des § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 4-4-0), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBI. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBI. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 351) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 22 In-Kraft-Treten " § 22 Übergangsvorschrift".

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe angefügt:

" § 23 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bauvorlagen können zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde insoweit den digitalen Datenverkehr eröffnet hat."

b) In Absatz. 4 werden nach dem Wort "Nachweise" die Wörter "und Angaben" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "oder einzelne Nachweise oder Angaben in den Bauvorlagen" eingefügt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden."

3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 2" durch die Angabe " § 68 Abs. 1" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2, "4. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,"

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt,".

c) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2. "3. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,"

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird das Wort "und" angefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. in den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Nachweis der Standsicherheit (§ 14) und die Bestätigung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und "2. der Standsicherheitsnachweis (§ 14), soweit er nach § 60 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist."

c) Nummer 3

3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 Sätze 4 und 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Nachweis der Standsicherheit (§ 14).

wird aufgehoben.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

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