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Änderungstext
VV TB - Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. November 2025
(MBl. LSa Nr. 39 vom 17.11.2025 S. 616 EU)
RdErl. des MID vom 10. November 2025 - 25-24011-3/6
Bezug:
RdErl. des MID vom 13. Dezember 2024 (MBI. LSa 2025 S. 55)
1. Aufgrund des § 85a Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440, 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSa S. 150), werden die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen im Land Sachsen-Anhalt bauaufsichtlich bekannt gemacht. Sie dienen der Konkretisierung allgemeiner Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen gemäß § 85a Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
2. Die der Anlage der Technischen Baubestimmungen zugehörigen technischen Regeln sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite http://www.mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/ bauen- undwohnen/oeffentlichesbaurecht bekannt gemacht.
3. Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf den durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise entsprechend § 85a Abs. 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Ausgabe 2025/1 am 20. Mai 2025, mit Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025, veröffentlichten Technische Baubestimmungen. Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen und durch Fettdruck gekennzeichnet.
4. Dieser RdErl. tritt am 20. November 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
Anlage
(zu Nummer 1 Satz 1)
Technische Baubestimmungen*)
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
a 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
a 2 Brandschutz
a 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
a 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
a 5 Schallschutz
a 6 Wärmeschutz
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt a aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1 Allgemeines
B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 BauO LSA
B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 84 Abs. 4a BauO LSa eine Rechtsverordnung erlassen wurde
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
C 1 Allgemeines
C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 BauO LSA
C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BauO LSa bedürfen
C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 BauO LSa bedürfen Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 Allgemeines
D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 BauO LSA
D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 BauO LSA
*) bekannt gemacht von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Anhänge
| Anhang 1 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.7 |
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben; Stand: April 2024 |
| Anhang 2 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.8 |
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 |
| Anhang 3 zu Lfd. Nr. a 1.2.6.3 |
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 |
| Anhang 4 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.2 |
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: November 2024 |
| Anhang 5 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.5 |
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016 nicht besetzt |
| Anhang 6 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.6 |
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Mai 2024 |
| Anhang 7 | nicht besetzt |
| Anhang 8 zu Lfd. Nr. a 3.2.1 |
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: Januar 2024 |
| Anhang 9 zu Lfd. Nr. a 3.2.2 |
Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020 |
| Anhang 10 zu Lfd. Nr. a 3.2.3 |
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: März 2024 |
| Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 |
Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit Putzschicht mit ETA; Stand: November 2024 |
| Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 |
(Stand: 27.11.2025)
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