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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Oktober 2025
(GVBL. LSa Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 764)


§ 1

Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2024 (GVBl. LSa S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Teil wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Disziplinarverfahren " § 19 Ahndung von Amtspflichtverletzungen".

c) In der Angabe zum Fuenften Teil wird das Wort "Schlußvorschriften" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Übergangsvorschriften " § 22 (weggefallen)".

2. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt ein Amtssiegel. Sein Beruf ist kein Gewerbe.

(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden, nicht jedoch Bezeichnungen, die auf ein früheres Beamtenverhältnis oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen.

"(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel. Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.

(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters, "1. die für die Führung des Liegenschaftskatasters und den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Lagefestpunktfeld erforderlich sind,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf hierbei nicht geführt werden. "Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, "2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt

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