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Regelwerk, Bau, Sachsen-Anhalt

ÖbVermIngG LSa - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 1992
(GVBl. S. 367; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 21.03.2006 S. 102; 13.12.2007 S. 402; 15.12.2009 S. 648; 05.01.2024 S. 4 24; 01.10.2025 S. 764 25)
Gl.-Nr.: 219.2



Erster Teil
Bestellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung 25

(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens ( § 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel. Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.

(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden."

§ 2 Aufgaben 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,

  1. die für die Führung des Liegenschaftskatasters und den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Lagefestpunktfeld erforderlich sind,
  2. an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung verlangt wird,
  3. für die seine Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung 24 25

(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,
  2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
  3. die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nach Absatz 4 besitzt sowie
  4. den Beruf selbständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung von anderen Aufgaben ausüben kann.

(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt,
  2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens vier Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie
  3. die über Nummer 2 hinaus erforderliche fachliche und verwaltungsmäßige Eignung nachweist.

Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet die Aufsichtsbehörde durch ein Feststellungsverfahren.

(2a) Die Praxiszeiten sollen grundsätzlich nach Erlangung der jeweiligen Laufbahnbefähigung absolviert werden.

(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer

  1. das 65. Lebensjahr überschritten hat oder als Beamter vor Erreichen der Altersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist,
  2. Inhaber eines besoldeten Amtes ist oder
  3. in einem anderen Land bereits Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.

(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn

  1. der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft oder gegen eines ihrer Prinzipien verstößt,
  2. der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, rechtlicher Betreuung unterliegt oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,

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