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ÖbVermIngG LSa - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Mai 1992
(GVBl. S. 367; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 21.03.2006 S. 102; 13.12.2007 S. 402; 15.12.2009 S. 648; 05.01.2024 S. 4 24; 01.10.2025 S. 764 25)
Gl.-Nr.: 219.2
Erster Teil
Bestellung und Aufgaben
(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens ( § 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel. Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden."
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung 24 25
(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer
(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer
Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet die Aufsichtsbehörde durch ein Feststellungsverfahren.
(2a) Die Praxiszeiten sollen grundsätzlich nach Erlangung der jeweiligen Laufbahnbefähigung absolviert werden.
(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn
(Stand: 16.10.2025)
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