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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2026
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 02.03.2026 S. 63)


§ 1

Das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSa S. 178), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Duldungspflicht im Interesse der Unterhaltung".

b) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 37 Planfeststellung, Plangenehmigung " § 37 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung".

c) Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 37a Anhörungsverfahren

§ 37b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 37c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 37d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 37e Veröffentlichung im Internet

§ 37f Projektmanager".

2. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesfernstraßen" die Wörter "und für Privatstraßen, -wege und -plätze" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "oder mit dem Verkehr zwischen benachbarten Ländern" eingefügt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Gemeindestraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
"3. Gemeindestraßen; das sind
  1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind (innerörtliche Gemeindestraßen),
  2. Straßen, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (außerörtliche Gemeindestraßen);

".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu vervollständigen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt. "(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 wird vermutet, dass eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung verfügt ist. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 oder im Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Einstufung" durch das Wort "Eingruppierung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "im Internet veröffentlichten oder" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße" durch die Wörter "Entspricht die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht ihrer Eingruppierung oder ändert sich ihre Verkehrsbedeutung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straßenaufsichtsbehörde" die Wörter "oder, soweit diese beteiligter Straßenbaulastträger ist, der nächst höheren Straßenaufsichtsbehörde" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Der neue Träger der Straßenbaulast zeigt die erfolgte Verfügung der Umstufung dem bisherigen Träger der Straßenbaulast unverzüglich an."

cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Plänen" die Wörter "oder im Bebauungsplan" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Einziehung in einem Planfeststellungsverfahren in Plänen im Internet veröffentlicht wurde."

8.

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