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StrG LSa - Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Juli 1993
(GVBl. 1993 S. 334; ...; 22.12.2004 S. 856; 16.03.2011 S. 492 11; 18.12.2013 S. 554 13; 17.12.2014 S. 522 14; 26.06.2018 S. 187 18; 21.03.2023 S. 178 23; 25.02.2026 S. 63 26)
Gl.-Nr.: 913.2
Abschnitt 1
Grundsätze
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen, -wege und -plätze gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 26
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern 26
(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.
(2) Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu vervollständigen. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 wird vermutet, dass eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung verfügt ist. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 oder im Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes.
(Stand: 17.03.2026)
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