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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

StrG LSa - Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Juli 1993
(GVBl. 1993 S. 334; ...; 22.12.2004 S. 856; 16.03.2011 S. 492 11; 18.12.2013 S. 554 13; 17.12.2014 S. 522 14; 26.06.2018 S. 187 18; 21.03.2023 S. 178 23; 25.02.2026 S. 63 26)
Gl.-Nr.: 913.2



Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich 26

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen, -wege und -plätze gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 26

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen;
    das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder mit dem Verkehr zwischen benachbarten Ländern oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen;
    das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind
    1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind (innerörtliche Gemeindestraßen),
    2. Straßen, die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (außerörtliche Gemeindestraßen);
  4. sonstige öffentliche Straßen.

(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern 26

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.

(2) Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu vervollständigen. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 wird vermutet, dass eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung verfügt ist. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 oder im Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 Ortsdurchfahrten 18

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