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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften und des Nichtraucherschutzgesetzes
- Sachen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 554)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt

Gültig ab 01.01.2014

§ 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSa S. 307) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils" durch die Angabe "im Jahr 2014" ersetzt.

2. Absatz 1a

(1a) Der Landkreis Wittenberg erhält für das Jahr 2011 ergänzend zu den Zuweisungen, die sich aus Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ergeben, einen Betrag in Höhe von 142.600 Euro. Der Betrag wird mit der ersten Rate für das Jahr 2012 ausgezahlt.

wird aufgehoben.

3. In Absatz 2 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt und die Angabe "im Jahr 2013" gestrichen.

Artikel 2
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt

§ 47 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch § 115 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Gemeinde ist zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen besondere Gehwege nicht ausgewiesen sind, ist ein Streifen von 1,5 Meter Breite als Gehweg zu behandeln. "(2) Die Gemeinde ist zum Winterdienst auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf Gehwege und Fußgängerüberwege im Zuge von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen besondere Gehwege nicht ausgewiesen sind, ist ein Streifen von 1,5 Meter Breite als Gehweg zu behandeln."

Artikel 3
Nichtraucherschutzgesetz

§ 8 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSa S. 38, 44), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach den §§ 4 oder § 6 vorliegt, oder

2. einer Hinweispflicht nach § 5 nicht nachkommt oder

3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

"1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes oder in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden und an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist, oder auf Grundstücken, auf denen allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Räume errichtet sind, die der Tagespflege dienen, raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 oder § 6 vorliegt, oder

2. entgegen § 5 der Hinweispflicht auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen nicht nachkommt oder

3. entgegen § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern." 

2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte oder Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern. "(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 5 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst. b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, sind die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden."

3. Absatz 4 wird aufgehoben.(Red. Anmerkung: Abs. 4 ist in der Fassung nicht enthalten)

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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