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ÖPNVG LSa - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 31. Juli 2012
(GVBl. Nr. 17 vom 10.08.2012 S. 307; 18.12.2013 S. 554 13; 17.12.2014 S. 525 14; 28.05.2018 S. 61; 27.07.2019 S. 142 19; 04.08.2026 S. 382 26)
Gl.-Nr.: 9240.5
Siehe Fn. *
§ 1 Grundsätze
(1) Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der Straßenpersonennahverkehr ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.
(3) Der Schienenpersonennahverkehr ist eine Aufgabe des Landes.
(4) Im Einzelfall kann das Land bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Gesamtsystem) nach Anhörung der betroffenen Aufgabenträger die Mobilität durch Omnibuslinien gewährleisten.
Dieses Gesetz gilt für Fähren, sofern diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. Die Feststellung erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium auf Antrag des Fähreigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Aufgabenträger.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich der flexiblen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn die gesamte Reiseweite der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet.
(2) Schienenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen.
(3) Straßenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
(4) Straßenpersonennahverkehr ist auch der Verkehr mit Fähren nach § 1a sowie Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
§ 3 Planung des öffentlichen Personennahverkehrs 26
(1) Bei der Planung des öffentlichen Personennahverkehrs ist neben der Qualität, der Leistungsfähigkeit, dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste, dem barrierefreien Zugang und der Nutzbarkeit sowie den angemessenen Belangen der unterschiedlichen Fahrgastgruppen auch die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen schienen- und straßengebundenen Verkehrsträger und der unterschiedlichen Bedienformen zu berücksichtigen. Eigenwirtschaftlichem Handeln entsprechend § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ist bei der Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang einzuräumen.
(2) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt (ÖPNV-Plan) bildet die Grundlage für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen der Landesentwicklung. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt ihn unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1, der Ziele nach Absatz 1 und der Bevölkerungsentwicklung nach Anhörung der Aufgabenträger auf und veröffentlicht ihn. Bei der Aufstellung des Planes sind auch die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Verkehrtreibenden sowie der Beirat für den Schienenpersonennahverkehr anzuhören. Der ÖPNV-Plan ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sind anzustreben.
(3) Der Plan des öffentlichen Personennahverkehrs enthält insbesondere
§ 4 Aufgabenträger im Straßenpersonennahverkehr 26
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und insoweit auch von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes sowie zuständige Stelle im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Aufgaben des Straßenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet wahrnehmen, ohne damit Aufgabenträger im Sinne des Absatzes 1 zu werden. Soweit dadurch die Belange der Aufgabenträger berührt werden, ist deren Zustimmung erforderlich.
§ 5 Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr
(Stand: 26.08.2026)
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