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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. August 2026
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 19.08.2026 S. 382)


§ 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSa S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSa S. 142), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Fähren

Dieses Gesetz gilt für Fähren, sofern diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. Die Feststellung erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium auf Antrag des Fähreigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Aufgabenträger."

2. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "Fähren nach § 1a sowie" eingefügt.

3. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Der ÖPNV-Plan ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sind anzustreben."

4. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes" durch die Angabe " § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

6. § 8a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "beim Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2027 beim Landesverwaltungsamt und ab dem 1. Januar 2028 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "beim Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2027 beim Landesverwaltungsamt und ab dem 1. Januar 2028 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.

7. § 8b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Aufgabenträgern" wird durch das Wort "Straßenpersonennahverkehrsunternehmen" ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 8 Abs. 3" werden die Wörter "an die Aufgabenträger" eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Höhe der Zuweisungen verändert sich entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "beim Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2027 beim Landesverwaltungsamt und ab dem 1. Januar 2028 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.08.2026) in Kraft.

ID 262163

ENDE

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(Stand: 26.08.2026)

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