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Regelwerk, Arbeitsschutz

Nichtraucherschutzgesetz - Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28.12.2007 S. 464; 14.07.2009 S. 373 09; 17.02.2011 S. 136 11; 23.01.2013 S. 38; 18.12.2013 S. 554 13; 07.08.2013 S. 386 14; 16.06.2026 S. 287 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 212.1



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierbei stehen der Schutz gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken, Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die Unterstützung des Jugendschutzes im Vordergrund.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 11 14 26

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,
  2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,
  3. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime,
  4. (gültig bis 31.08.2026 stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes,)
    (gültig ab 01.09.2026 Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes,)
  5. Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
  6. Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime,
  7. Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,
  8. Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen,
  9. Hotels, Gaststättengewerbe, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden,
  10. Diskotheken.

§ 3 Allgemeines Rauchverbot 09

(1) Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten. Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind.

(2) Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. Im Übrigen ist im Rahmen der Beteiligungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.

(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Ausnahmeregelungen 09 11 14 26a

(1) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:

  1. in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen,
  2. in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
  3. (gültig bis 31.08.2026 in den Zimmern von stationären Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,)
    (gültig ab 01.09.2026 in den Zimmern von Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,)
  4. in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Häftlinge und
  5. in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.

(2) In Einrichtungen nach § 2

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