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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Mai 2026
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.05.2026 S. 235)


Aufgrund des § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 10), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSa S. 489), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Mitteilungsverfahren".

2. In § 4 wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Bauaufsichtsbehörde" und die Angabe " § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7" durch die Angabe " § 3 Nrn. 1 bis 8" ersetzt.

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Mitteilungsverfahren

Im Mitteilungsverfahren sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11),
  2. die Bauzeichnungen (§ 12),
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 13),
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14),
  5. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt und
  7. bei Bauvorlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, vorhandenen und geplanten Maßes der baulichen Nutzung."

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder entsprechend der Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1" gestrichen.

§ 2

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (30.05.2026) in Kraft.

( 2) § 1 Nrn. 1 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

ID: 261485

ENDE

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