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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Nachbarschaftsgesetzes und anderer Vorschriften.
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Juni 2026
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 247)
Artikel 1
DolmG LSa - Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind
die zur Sprachübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache tätig werden.
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.
(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Blindenschrift.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz werden Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und Übersetzer allgemein ermächtigt.
(2) Gerichtliche Dolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Präsident des Landgerichtes Halle ist zuständig für
(2) Die nach Absatz 1 bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglieds- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können mit Ausnahme der allgemeinen Beeidigung und allgemeinen Ermächtigung über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 4 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung
(1) Von der nach § 3 zuständigen Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt oder als Übersetzer allgemein ermächtigt, wer
(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 nachgewiesen werden.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(Stand: 01.07.2026)
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