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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Nachbarschaftsgesetzes und anderer Vorschriften.
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Juni 2026
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 247)


Artikel 1
DolmG LSa - Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke sowie
  2. Übersetzer für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke,

die zur Sprachübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache tätig werden.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Blindenschrift.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz werden Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und Übersetzer allgemein ermächtigt.

(2) Gerichtliche Dolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Der Präsident des Landgerichtes Halle ist zuständig für

  1. die allgemeine Beeidigung und allgemeine Ermächtigung nach diesem Gesetz und
  2. die allgemeine Beeidigung der gerichtlichen Dolmetscher nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Gerichtsdolmetschergesetzes, sofern der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung im Land Sachsen-Anhalt hat.

(2) Die nach Absatz 1 bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglieds- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können mit Ausnahme der allgemeinen Beeidigung und allgemeinen Ermächtigung über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung

(1) Von der nach § 3 zuständigen Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt oder als Übersetzer allgemein ermächtigt, wer

  1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
  2. volljährig ist,
  3. geeignet ist,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  5. zuverlässig ist und
  6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden oder zu ermächtigenden Sprache verfügt.

(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

  1. als Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke
    1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat,
  2. als Übersetzer
    1. im Inland die Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung bestanden hat.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
  4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, und

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