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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 20.07.2026 S. 332)
Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), und § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 10), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2024 (GVBl. LSa S. 238), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden, sowie vor dem Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung eingeleitete Verfahren werden nach der bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet."
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifstelle 1.1 Spalte 2 werden die Wörter " §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1" durch die Angabe " § 63 Satz 1" ersetzt.
b) Die Tarifstelle 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Angabe " § 62 Satz 2" durch die Angabe " § 62 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Spalte 3 wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
c) Die Tarifstelle 1.3
1.3 Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § 63 Satz 2 BauO LSA 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 mindestens 50 wird aufgehoben.
d) In der Tarifstelle 8.1 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 31 Abs. 2" die Angabe "oder Abs. 3" eingefügt.
e) Nach der Tarifstelle 12.2 wird folgende Tarifstelle 12.3 eingefügt:
| Tarifstelle (1) | Gegenstand (2) |
Gebühr Euro (3) |
| "12.3 | Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches auf Verlangen des Bauherrn (§ 60a Abs. 5 BauO LSA) | 75 bis
2.500". |
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (21.07.2026) in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 Buchst. e tritt am 1. August 2026 in Kraft.
ID: 261930
| ENDE |
(Stand: 07.08.2026)
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