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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -
Vom 31. August 2026
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 04.09.2026 S. 467)
Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 316), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSa S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2021 (GVBl. LSa S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935) oder eines gleichwertigen Dokuments eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll, | "3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem EU-Recht gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll," |
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "den" durch das Wort "keinen" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.
3. In § 29 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "nur in Verbindung mit Nummer 7" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (05.09.2026) in Kraft.
ID 262243
| ENDE |
(Stand: 09.09.2026)
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