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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. September 2026
(GVBl .LSa Nr. 17 vom 04.09.2026 S. 473)


Aufgrund des § 33 Nr. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 136), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSa S. 287), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1

Die Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. LSa S. 103) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort "Stationäre" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen " § 14 Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes".

c) In der Angabe zu Abschnitt 3 werden die Wörter "Sonstige nicht" durch das Wort "Nicht" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften " § 15 Nicht selbstorganisierte Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "stationären" gestrichen und die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "sonstigen" gestrichen und die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "stationären" gestrichen.

4. In Abschnitt 2 Abschnittsüberschrift wird das Wort "Stationäre" gestrichen.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "stationären" gestrichen und nach dem Wort "Einrichtungen" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

6. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
In Einrichtungen muss für jeweils mindestens 50 Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich ein Pflegebad zur Verfügung stehen. "In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern muss ein Pflegebad und ab jeweils weiteren bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern ein zusätzliches Pflegebad zur Verfügung stehen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Einrichtung" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "stationären Einrichtungen" durch die Wörter "den Einrichtungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "stationären" durch das Wort "den" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Einrichtung" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "stationären" gestrichen.

9. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "stationären" gestrichen und nach dem Wort "Einrichtungen" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

10. In § 11 Satz 1 wird nach dem Wort "Einrichtungen" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "stationären" gestrichen und nach dem Wort "Hospizen" die Angabe "nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "stationären" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "stationären" gestrichen.

12. In § 13 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473)," durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

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