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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 731)


Artikel 1
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor den Wörtern "Erster Abschnitt" wird das Wort "Präambel" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a UNESCO-Welterbe".

c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Denkmalliste " § 5 Denkmalliste und Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Maßnahmen für Denkmale
"Dritter Abschnitt
Maßnahmen für Denkmale, Grabungsschutzgebiete und Denkmalbereiche".

e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Nachforschungen " § 12 Grabungen oder Nachforschungen".

f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Grabungsschutzgebiete " § 14 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen " § 15 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes " § 17 Wiederherstellung des bisherigen Zustandes".

i) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften
"Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften".

j) Die Angaben zu den §§ 26 bis 27 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Verwaltungsvorschriften

" § 26 Straftaten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten".

k) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

"Achter Abschnitt
Durchführungsvorschriften".

l) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Übergangsvorschriften " § 28 Verwaltungsvorschriften".

m) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 (Inkrafttreten) " § 29 Übergangsfristen".

2. Dem Ersten Abschnitt wird folgende Präambel vorangestellt:

"Präambel

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(Stand: 29.12.2025)

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