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Regelwerk

DSchG M-V - Denkmalschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Fassung vom 6. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 12, ber. S. 247; 21.07.1998 S. 647, 21.12.1999 S. 644; 22.11.2001 S. 438; 25.10.2005 S. 535 05; 28.11.2005 S. 574 05a Inkrafttreten; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a gegenstandlos; 20.07.2006 S. 576 06b; 23.02.2010 S. 66 10; 12.07.2010 S. 366 10a; 12.07.2010 S. 383 10b; 04.12.2025 S. 731 25)
Gl.-Nr.: 224-2



Präambel 25

Die Denkmallandschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist vielfältig und setzt sich unter anderem aus den UNESCO-Welterbestätten, der Backsteingotik als prägendem Baustil, den historischen Stadt- und Dorfkernen, den Schlössern und Gutsanlagen, den Garten- und Parkanlagen, den Kirchen und Klöstern, der Bäderarchitektur, technischen Denkmalen, aber auch bemerkenswerten Zeugnissen der Bodendenkmalpflege und der Unterwasserarchäologie zusammen. Diese sind regional landschafts- und identitätsprägend, viele von ihnen sind auch überregional bedeutend. Die Bewahrung und Erhaltung dieser Bau- und Bodendenkmale als Teil der Geschichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Aufgabe und Verpflichtung, die die Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch von anderen mit Denkmalen Befassten, wie Nutzerinnen und Nutzern oder ehrenamtlich Tätigen, voraussetzt. Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie sind Ausdruck handwerklicher Meisterschaft, künstlerischer Gestaltungskraft und überlieferter Baukunst. Sie erzählen von Siedlungsgeschichte, vom Leben und Wirken vieler Generationen und sind untrennbarer Teil unserer Identität. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, unabhängig davon, ob diese heute positiv oder negativ wahrgenommen oder bewertet werden. Sie sind zugleich eine Ressource für Bildung, Wissenschaft, Kulturvermittlung und Tourismus. Schutz und Pflege der Denkmale sind gemeinsame Aufgabe des Landes, der Kommunen sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer.

Das Land achtet und stärkt die Mitwirkung des Ehrenamtes. Mit diesem Gesetz bekräftigt das Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Auftrag, diese Schätze der Kulturlandschaft für heutige und kommende Generationen zu schützen, mit Substanzerhalt zu einem aktiven Klimaschutz beizutragen und zugleich zeitgemäße und nachhaltige Nutzung zu ermöglichen.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 25

(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.

§ 1a UNESCO-Welterbe 25

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu seiner kulturpolitischen Verantwortung für das UNESCO-Welterbe. Die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 25

(1) Denkmale im Sinne des Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für deren Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Gründenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der einbezogenen Alleen, Wasser- und Waldflächen oder Teilen davon, wenn es die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Zu einem Gründenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gründenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

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(Stand: 29.12.2025)

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