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Änderungstext
Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung
Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 383)
Gl.-Nr.: 200 - 11
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
AufgZuordG - Aufgabenzuordnungsgesetz
Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben
Artikel 2
Änderung des Psychischkrankengesetzes 1
Das Psychischkrankengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, 4 und 5, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 und § 47 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Sozialministerium", "Sozialministeriums" durch die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Soziales", "Ministeriums für Gesundheit und Soziales" ersetzt.
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für den Versorgungsbereich eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses werden Beauftragte (Psychiatriekoordinatoren) bestellt, die in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 aufgeführten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Versorgungsbereich des Krankenhauses koordinieren. Die Kosten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten des jeweiligen Versorgungsbereichs anteilig entsprechend ihrer Einwohnerzahl getragen. Die Versorgungsbereiche werden durch den Sozialminister im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden im Rahmen eines Psychiatrieplans festgelegt. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 gilt entsprechend. | "(3) In den Landkreisen (und kreisfreien Städten) sind Psychiatriekoordinatoren zu bestellen, die diese Funktion hauptamtlich ausüben. Sie koordinieren in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Kreisgebiet. § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend." |
3. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Versorgungsbereiche der psychiatrischen Krankenhäuser werden durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden festgelegt."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden eine oder mehrere Besuchskommissionen gebildet," durch die Wörter "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bildet eine Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen und die Landkreise und kreisfreien Städte bilden jeweils Besuchskommissionen für die psychiatrischen Kliniken," ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. ein sachkundiger Mitarbeiter des Sozialministeriums,
wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen gehört ein sachkundiger Mitarbeiter des Ministeriums für Soziales und Gesundheit an."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Sozialministerium beruft die Mitglieder der Besuchskommission und richtet eine Geschäftsstelle zu deren Aufgabenerfüllung ein. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. | "(4) Die Berufung der Mitglieder der Besuchskommissionen und die Einrichtung der Geschäftsstellen erfolgt
Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Geschäftsstellen der Besuchskommissionen übersenden die in Absatz 2 genannten Berichte an die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs fasst die Berichte aller Besuchskommissionen zusammen und führt mindestens einmal im Berichtszeitraum eine Beratung der Geschäftsführungen aller Besuchskommissionen durch." |
5. In § 37 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 113, 114 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743)" durch die Wörter " §§ 15 bis 17 des Landesorganisationsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes 2
Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 und § 14 Satz 1 wird jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(Stand: 06.07.2018)
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