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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, Wohnungswesen, angespannter Wohnungsmarkt

Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 14. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 23.09.2022 S. 544)
Gl.-Nr.: 23500



Aufgrund

des § 201a Sätze 1, 3 und 4 und des § 250 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), und

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65),

wird verordnet:

§ 1

(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs ( BauGB) sind die Gebiete

  1. der Landeshauptstadt Hannover,
  2. der Hansestädte Buxtehude und Lüneburg,
  3. der Städte Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Göttingen, Laatzen, Langenhagen, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wolfsburg,
  4. der Inselgemeinde Juist,
  5. des Nordseebades Wangerooge und
  6. der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

(2) Die Begründung nach § 201a Sätze 6 und 7 BauGB ergibt sich aus der Anlage.

(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
§ 2

(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 250 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sind die Gebiete

  1. der Landeshauptstadt Hannover,
  2. der Hansestädte Buxtehude und Lüneburg,
  3. der Städte Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Göttingen, Laatzen, Langenhagen, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wolfsburg,
  4. der Inselgemeinde Juist,
  5. des Nordseebades Wangerooge und
  6. der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

(2) Die Begründung nach § 250 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ergibt sich aus der Anlage.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 250 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, für das eine Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB beantragt wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

.

Begründung  Anlage
(zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)

Die Gebiete nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 BauGB.

Die Bestimmungen des § 201a Sätze 3 und 4 BauGB regeln, wann ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, und entsprechen denen für die Gebietsfestlegung für die sogenannte Mietpreisbremse in § 556d Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146). § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpft an § 201a Sätze 3 und 4 BauGB an, sodass die Maßstäbe, die § 201a Sätze 3 und 4 BauGB und § 556d Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB für einen angespannten Wohnungsmarkt nennen, auch für § 250 BauGB maßgeblich sind.

Zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB hat die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Auftrag der Landesregierung eine "Analyse zur Festlegung der Gebietskulisse für eine Mietbegrenzungsverordnung in Niedersachsen" erstellt. Die Analyse vom März 2020 ist auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (www.umwelt.niedersachsen.de) abrufbar.

Die Landesregierung ist von der Analyse der NBank methodisch und inhaltlich überzeugt und hat diese daher ihrer Entscheidung über die Gebietsbestimmungen in der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung vom 22. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 566) zugrunde gelegt. Außerdem hat die Landesregierung bei der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung über die Analyse der NBank hinausgehende Daten berücksichtigt, die im Zuge der Verbandsanhörung vorgetragen wurden. Da die Kriterien für die Einstufung eines Gebiets als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt in § 556d

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