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Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 14. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 23.09.2022 S. 544; 20.12.2024 Nr. 121 24)
Gl.-Nr.: 23500
Aufgrund
des § 201a Sätze 1, 3 und 4 und des § 250 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), unddes § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65),
wird verordnet:
(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs ( BauGB) sind die Gebiete
(2) Die Begründung nach § 201a Sätze 6 und 7 BauGB ergibt sich aus der Anlage.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
| Begründung | Anlage 24 (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) |
Bei den Gebieten nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 handelt es sich um Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs ( BauGB).
Für die Gebietskulisse ist eine Neubegutachtung erfolgt. Über die durchgeführte gutachterliche Untersuchung hat die beauftragte RegioKontext GmbH, Berlin, im Dezember 2023 das 'Gutachten zur Bestimmung von angespannten Wohnungsmärkten in Niedersachsen gemäß §§ 201a und 250 BauGB, §§ 556d, 558 und 577a BGB' vorgelegt. Es ist auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung über folgenden Pfad abrufbar: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/bauen_wohnen/soziales_wohnungswesen/niedersachsische_verordnung_zur_bestimmung_von_gebieten_mit_einem_angespannten_wohnungsmarkt_im_sinne_des_baugesetzbuchs/niedersachsische-verordnung-zur-bestimmung-von-gebieten-mit-einem-angespannten-wohnungsmarkt-im-sinne-des-baugesetzbuchs-217002.html. Die Landesregierung ist von dem Gutachten der RegioKontext GmbH methodisch und inhaltlich überzeugt und hat dieses daher ihrer Entscheidung über die Festlegung der Gebiete zugrunde gelegt.
1. Rechtsgrundlage
Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegen nach § 201a Satz 3 BauGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann nach § 201a Satz 4 BauGB insbesondere dann der Fall sein, wenn
Die Regelungen in § 201a Sätze 3 und 4 BauGB gelten auch für die Gebietsbestimmung nach § 250 BauGB, denn die Vorschrift knüpft an § 201a Sätze 3 und 4 BauGB an.
(Stand: 15.05.2026)
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