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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 20. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 121 vom 23.12.2024)
Aufgrund des § 201a Sätze 1, 3 und 4 und des § 250 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs vom 14. September 2022 (Nds. GVBl. S. 544) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gebiete
|
"(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gebiete
|
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 250 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sind die Gebiete
|
"(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 250 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sind die Gebiete
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3. Die Anlage (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
. Anlage
Alt:
.
| Begründung | Anlage (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) |
Die Gebiete nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Sätze 3 und 4 BauGB.
Die Bestimmungen des § 201a Sätze 3 und 4 BauGB regeln, wann ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, und entsprechen denen für die Gebietsfestlegung für die sogenannte Mietpreisbremse in § 556d Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146). § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpft an § 201a Sätze 3 und 4 BauGB an, sodass die Maßstäbe, die § 201a Sätze 3 und 4 BauGB und § 556d Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB für einen angespannten Wohnungsmarkt nennen, auch für § 250 BauGB maßgeblich sind.
(Stand: 03.08.2026)
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