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NBauPrüfVO - Niedersächsische Bauprüfverordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. August 2026
(Nds. GVBl. Nr. 66 vom 12.08.2026 EU i.K.)
Zu vorherigen Regelungen BauPrüfVO, BauSVO
Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt
§ 2 Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen
einer Prüfingenieurin für Baustatik oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation ausgeführt werden dürfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann für Gebäude der Gebäudeklasse 5, Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Sonderbauten
einer Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen.
(3) Die Aufgaben
werden den nach § 32 anerkannten Prüfämtern für Baustatik (Prüfämter) übertragen. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 33 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.
Zweiter Teil
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Erstes Kapitel
Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
§ 3 Prüfingenieurin und Prüfingenieur
(1) Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Vorschriften wahr. Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 erteilt hat. Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Brandschutz nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 erteilt hat.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und für Brandschutz bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6
(Stand: 20.08.2026)
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