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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

NBauPrüfVO - Niedersächsische Bauprüfverordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. August 2026
(Nds. GVBl. Nr. 66 vom 12.08.2026 EU i.K.)



Zu vorherigen Regelungen BauPrüfVO, BauSVO

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese,
  2. die Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen für die gemäß § 30 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung ( DVO-NBauO) übertragenen Aufgaben, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung sowie den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung,
  3. die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfämter und Prüfstellen, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese.

§ 2 Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen

  1. die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile,
  2. die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit und
  3. die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit

einer Prüfingenieurin für Baustatik oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation ausgeführt werden dürfen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann für Gebäude der Gebäudeklasse 5, Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Sonderbauten

  1. die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes,
  2. die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes und
  3. die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes

einer Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen.

(3) Die Aufgaben

  1. der typenprüfungen nach § 65 Abs. 7 und 8 NBauO und
  2. der Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten

werden den nach § 32 anerkannten Prüfämtern für Baustatik (Prüfämter) übertragen. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 33 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.

Zweiter Teil
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Erstes Kapitel
Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren

§ 3 Prüfingenieurin und Prüfingenieur

(1) Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Vorschriften wahr. Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 erteilt hat. Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Brandschutz nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 erteilt hat.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und für Brandschutz bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6

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