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BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen
- Niedersachsen -
Vom 24. Juli 1987
(GVBl. S. 1987 129, 04.09.1989 S. 325; 14.11.2001 S. 723; 23.11.2004 S. 500; 23.11.2010 S. 540 10; 13.11.2012 S. 438 12; 16.09.2013 S. 239; 12.11.2019 S. 350 19; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.; 12.08.2026 Nr. 66aufgehoben)
Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1 Bautechnische Prüfungen 12
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen
einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.
(2) Für
sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.
§ 2 Prüfämter
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. Das Prüfamt muß mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.
(2) Bescheide von Prüfämtern anderer Länder über die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten gelten auch in Niedersachsen.
§ 3 Anerkennung als Prüfingenieur 19
(1) Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen.
(2) Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:
Sie kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat. Prüfaufträge, die der Prüfingenieur vor Vollendung des 68. Lebensjahres übernommen hat, darf er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt.
(3) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, daß er
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(5) In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieure mit Sitz in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:
In das Verzeichnis sind auf ihr Verlangen auch nach § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 anerkannte Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 einzutragen. Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, auch wenn sie nach Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, als anerkannt gelten, sind zu löschen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht das Verzeichnis einmal im Jahr im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4 Anerkennungsverfahren 10 21
(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.
(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das schriftliche Gutachten nach § 5 Abs. 1. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten muss vom Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Prüfingenieure als Mitglied im Beirat müssen von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e.V. vorgeschlagen sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Beirat.
(3) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse dem Beirat in einem Fachgespräch nachzuweisen.
§ 6 Allgemeine Pflichten des Prüfingenieurs 10
(1) Die Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Im Antrag auf Genehmigung müssen Angaben darüber enthalten sein, wie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt wird. Liegt die weitere berufliche Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsbehörde des anderen Landes ab.
(2) Der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 1 erteilt hat.
(3) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich.
(4) Der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muß so begrenzt sein, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
(5) Der Prüfingenieur hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.
(1) Der Prüfingenieur darf Prüfaufträge nur aus den Fachrichtungen übernehmen, für die er anerkannt ist. Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrages auch bautechnische Prüfungen aus anderen Fachrichtungen, so darf er diese Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie Kenntnisse voraussetzen, die über die allgemeinen Grundkenntnisse eines jeden Prüfingenieurs hinausgehen; in diesem Fall hat der Prüfingenieur den Auftrag zurückzugeben oder die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, Prüfingenieure anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. Prüfingenieur dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 76 NBauO sicherstellen können.
(2) Der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(3) Erledigt der Prüfingenieur einen Auftrag trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern.
(4) Der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar beim Entwurfsverfasser oder beim Ersteller der Berechnung anfordern; der Bauherr ist zu verständigen. Der Prüfingenieur hat dem Bauherrn, Entwurfsverfasser oder Ersteller der Berechnung Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen.
§ 8 Aufsicht, Prüfverzeichnis 10
(1) Der Prüfingenieur untersteht der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen. Er hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 9 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur 10
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
§ 10 Personen aus anderen Staaten 10 19 21
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Prüfingenieure bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres anerkannt, wenn sie
§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Personen nach Absatz 1, die erstmalig eine Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übernehmen wollen, haben dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher zu melden. Mit der Meldung sind vorzulegen
Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 4 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Eingang der Meldung nach Absatz 2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtbehörde dies der Person mit.
(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Prüfingenieur bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt; § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. 2Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 11 Anerkennung als Prüfstelle 10
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann technische Überwachungsorganisationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnehmen, als Prüfstelle anerkennen, wenn diesen geeignete Ingenieure angehören.
(2) Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 4 entsprechend; im übrigen sind für die Prüfstellen § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 10 12
Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein.
Die Altersbeschränkungen in § 3 Abs. 5 und in § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Dezember 2019 angenommen worden sind.
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 14. Dezember 1973 (Nieders. GVBl. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1983 (Nieders. GVBl. S. 167), außer Kraft.
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(Stand: 19.08.2026)
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