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Regelwerk, Bau und Planung

NEFUG - Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
- Niedersachsen -

Vom 12. November 2015
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 19.11.2015 S. 311)
Gl.-Nr.: 27100



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz hat das Ziel, die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende befristet zu vereinfachen und zu beschleunigen.

§ 2 Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
    1. soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und
    2. wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
  2. Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019
    1. die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie
    2. Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden.

§ 3 Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168), erhält folgende Fassung:

"2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".

§ 4 Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 161 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), erhält folgende Fassung:

"b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 und § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB,".

§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,
    1. soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und
    2. bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde.
  2. Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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