Vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359; 05.12.1983 S. 281; 19.09.1989 S. 345; 28.05.1996 S. 242; 05.09.2002 S. 378; 05.11.2004 S.406; 25.11.2007 S. 66107; 28.10.2009 S. 36609, S. 37209a; 30.10.2014 S. 29114; 02.03.2017 S. 4817; 20.06.2018 S. 11218; 10.11.2020 S. 38620; 20a;20b; 16.03.2021 S. 13321; 16.12.2021 S. 91121a;29.06.202222) Gl.-Nr.: 9210001
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;
der Luftraum über dem Straßenkörper;
das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die der gemeindlichen Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter und der Bewuchs;
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
Landesstraßen; das sind
Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
selbständige Radwege, die allein oder in Verbindung mit anderen Radwegen oder Teilen davon überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
Kreisstraßen; das sind
Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises dienen oder zu dienen bestimmt sind;
Gemeindestraßen; das sind
Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind ( § 47), sowie
selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind ( § 47);
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch im Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
(3) Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind.
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