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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 386; 16.03.2021 S. 133 21)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
  1. Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);
  4. sonstige öffentliche Straßen (§ 53).
"(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
  1. Landesstraßen; das sind
    1. Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
    2. selbständige Radwege, die allein oder in Verbindung mit anderen Radwegen oder Teilen davon überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen; das sind
    1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
    2. selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind
    1. Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47), sowie
    2. selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);
  4. sonstige öffentliche Straßen (§ 53) ."

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für die Benutzung einer Fähre, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 zu einer Straße gehört, dürfen Entgelte erhoben werden."

4. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Straßen kann die Gemeinde zum Zweck der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Gemeindestraße oder einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße bestimmen. § 2 Nrn. 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gilt entsprechend. Soweit die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Stadtentwicklung und Raumordnung nicht beeinträchtigt werden, die Barrierefreiheit gewährleistet wird und die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

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