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Regelwerk, Bau und Planung

NVStättVO - Versammlungsstättenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 8. November 2004
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 16.11.2004 S. 426 EU; 22.04.2005 S. 126 05;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)



vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen

Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der § § 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder
    2. mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,.
  2. Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie
  3. Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) Die Besucherkapazität ist wie folgt zu bemessen:

  1. für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Personen je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Personen je laufenden Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen: eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen und die Flächen der Rettungswege werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gilt Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen,
  3. Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
  4. Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen,
  5. Ausstellungsräume in Museen und
  6. Fliegende Bauten.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge und Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen, bleiben außer Betracht.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen oder Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) Eine Bühne ist der hinter einer Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen, wobei zur Bühne die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen zählen.

(6) Eine Bühnenöffnung ist die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum.

(7) Eine Großbühne ist eine Bühne

  1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200
  2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
  3. mit einer Unterbühne.

(8) Die Unterbühne ist der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist.

(9) Die Oberbühne ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(10) In einer Versammlungsstätte mit einer Großbühne ist

  1. das. Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, und
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst.

(11) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(12) Studios sind Produktionsstätten für Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen mit Besucherplätzen.

(13) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen.

(14) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern, insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände und Treppen.

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