umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (3)
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§ 88 Reitbahnen
(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 85 Abs. 2.
§ 89 Sportrennbahnen
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, recht gefährdet werden können.
(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden, es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
Unterabschnitt 2
Verkehrsflächen
§ 90 Einritte, Umritte
(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht anfliegen.
(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§ 91 Ringflure
(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 25 Abs. 6 entsprechend
(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielflächen führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
Unterabschnitt 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige
§ 92 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner
Für Sanitäter und Feuerwehrmänner müssen besondere Räume an geeigneter Stelle angeordnet sein.
§ 93 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Magazine. Umkleideräume und Aborträume gelten die Vorschriften des § 43.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.
§ 94 Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen In diesen Wänden müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch einen feuerbeständigen Feuerschutzabschluß abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sowie. Ställe müssen mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zu- und Abfahrten oder Durchfahrten verbunden sein. Die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Abschnitt 5
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen
§ 95 Anwendungsbereich
(1) Für Versammlungsstätten mit nicht. überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 96 bis 98.
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 33 und 106, 107 und 110 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 96 bis 98 nichts anderes bestimmt ist. § 14 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen ( § 3 Abs. 1) befinden.
§ 96 Spielflächen
(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.
(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten sein.
(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m, gemessen von der Eisoberfläche. hoch sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite, einschließlich der Rundungen, außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben. Höhere Netze können verlangt werden, wenn dies zum Schutz der Besucher erforderlich ist.
(Stand: 16.06.2018)
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